Kaffee und Schokolade – Eine Markenrechtliche Betrachtung

15.12.2017

Fast jeder weiß, dass Nestlé und Ritter Sport als Markennamen geschützt sind. Die Namen lösen beim Verbraucher Vorstellungen über die Qualität und Werthaltigkeit der von diesen Unternehmen angebotenen Produkte aus. Gleichzeitig hilft der Name, diese Produkte von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden. Die Funktionen zur Wertvermittlung und Unterscheidung können aber auch ganz andere Markenformen erfüllen. So gibt es neben Wort- und Bildmarken auch Farbmarken (Lila von Milka), Hörmarken (z.B. Melodie der Telekom), Tast- und Fühlmarken (z.B. Schriftzug von Unterberg in Blindenschrift) und sogar Geruchsmarken (Geruch von frischem Gras auf einem Tennisball).

Auch Produktgestaltungen und Verpackungen als solche können als Marke geschützt werden, nämlich als sogenannte 3-Dimensionale Marken. So hat Ritter Sport die quadratische Form seiner Schokoladentafelverpackung als Marke schützen lassen. Nespresso ließ die Form seiner Nespressokapseln als 3-D Marke schützen. Beide Marken standen aktuell auf dem Prüfstand, nachdem Mitbewerber die Löschung der Marken aus dem Markenregister beantragt hatten. Es gibt nämlich Gründe, die einer Eintragung als 3-D Marke entgegenstehen. Hiermit soll verhindert werden, dass dem Inhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für „technische Lösungen“ oder „wesentliche Gebrauchseigenschaften“ einer Ware eingeräumt wird. Denn sonst bliebe es Mitbewerbern unbegrenzt verwehrt, ebenfalls entsprechende Waren anzubieten, obwohl ein etwaiger Patentschutz, also der Schutz der technischen Lösung, längst abgelaufen ist (max. 20 Jahre).

Das Schokoquadrat von Ritter darf nach der Entscheidung des BGH (Beschluss v. 18.10.2017 I ZB 105/16) vorerst im Markenregister verbleiben. Die quadratische Form geht auf einen Ausspruch von Clara Ritter aus dem Jahr 1932 zurück, die eine Schokolade herstellen wollte, „die in jede Sportjackettasche passt, ohne dass sie bricht“. Das Unternehmen wirbt seit Jahren mit dem Slogan: „Quadratisch.Praktisch.Gut.“ Dass die Tafel in die Tasche passt, sei jedoch „keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade“, urteilte der BGH und verwies zurück an das BPatG. Mitbewerber können ihre Schokolade auch in anderen Formaten herstellen.

Für die Nespressokapseln fiel die Entscheidung des Bundespatentgerichtes dagegen negativ aus (BPatG 17.11.2017, 25 W(pat) 112/14). Hier entschieden die Richter, dass die wesentlichen Merkmale der Nespressokapsel allesamt eine rein technische Funktion erfüllen. Nämlich „in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden“. Somit hat die Form ausschließlich eine technische Funktion und darf daher markenrechtlich nicht für das hinter ihr stehende Unternehmen Nestlé monopolisiert werden. Bereits 2013 vermochte sich Nestlé nicht aus seinem eingetragenen Patent für Kaffeemaschinen gegen einen anderen Hersteller von passenden Kaffeekapseln durchzusetzen. Das OLG Düsseldorf entschied damals, dass nicht die Kapsel den Erfindungscharakter des Patentes ausmacht, sondern das System der Kaffeemaschine, mit welchem die Kapsel positioniert und extrahiert wird. Die Kapsel selbst ist somit auch patentrechtlich nicht geschützt.