Kindesunterhalt – Welchen Unterhalt schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern?

31.08.2016

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren. Leben die Eltern mit den Kindern als Familie zusammen, wird man sich über die rechtliche Ausgestaltung dieses Umstands keine großen Gedanken machen: Die Kinder werden in der Familie mitversorgt, leben in der Wohnung der Eltern und erhalten Betreuung und Fürsorge durch idealerweise beide Elternteile. Die Kinder haben hierdurch Teil an dem Lebensstandard, den auch die Eltern haben. So sieht es das Gesetz vor. Zerbricht jedoch die Familie und bleiben die Kinder bei einem Elternteil, stellt sich die Frage, wie die beiderseitige Unterhaltsverpflichtung, die trotz der Trennung fortbesteht, nun ausgeübt wird.

Minderjährige Kinder benötigen grundsätzlich Betreuung und Unterhaltszahlungen, mit denen der Lebensbedarf gedeckt werden kann. Diese beiden Bestandteile werden im Fall der Trennung zwischen den Eltern aufgeteilt. Der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder leben, erbringt seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch den sog. Barunterhalt erbringen, also Unterhalt für die Kinder bezahlen. Beide Unterhaltsleistungen sind rechtlich gesehen gleichwertig.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts kann von den Eltern einvernehmlich festgelegt werden. Hierbei können sie einen Betrag ansetzen, der ihnen angemessen erscheint. Anhaltspunkt hierfür kann die Düsseldorfer Tabelle sein, die jedes Jahr vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird und den Unterhaltsbedarf der Kinder anhand verschiedener Nettoeinkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils unterschiedlichen Altersstufen der Kinder zuordnet. Vereinfacht gesagt kann aus der Tabelle abgelesen werden, welchen Bedarf ein Kind in einem bestimmten Alter hat. Man muss also zunächst das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und kann dann den Bedarf des Kindes in der Tabelle ablesen. Es besteht daher ein notfalls gerichtlich einklagbarer Anspruch darauf, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil Auskunft über seine Einkünfte erteilt. Zu beachten ist, dass ein Teil des sich aus der Tabelle ergebenden Bedarfs durch das Kindergeld abgedeckt wird, das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, ausgezahlt werden sollte. Das Kindergeld soll beiden Eltern gleichermaßen zugute kommen, so dass der Barbedarf, der aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden kann, um das hälftige Kindergeld bereinigt werden muss. Erst der sich dann ergebende Betrag ist der zu zahlende Unterhalt.

Können sich die Eltern nicht über die Höhe der Unterhaltszahlungen einigen, muss ein Unterhaltverfahren vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt werden. Auch das Gericht orientiert sich bei der Bemessung des Unterhalts i.d.R. an der Düsseldorfer Tabelle und setzt den Regelunterhalt fest.

Dieser Unterhalt deckt den laufenden Lebensbedarf des Kindes, d.h. sowohl Wohnung als auch Essen und Kleidung. Neben diesem sog. Regelbedarf kann das Kind aber weiteren Bedarf haben, wenn ungewöhnliche Umstände auftreten, deren Kosten nicht durch den laufenden Unterhalt abgedeckt und auch nicht durch Ansparungen aus dem laufenden Unterhalt aufgebracht werden können. Man spricht dann von Mehrbedarf und Sonderbedarf. Mehrbedarf ist dabei der Bedarf, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt und kalkulierbar ist. Hierzu zählt z.B. krankheitsbedingter Mehrbedarf, Kindergartenkosten, Besuch von Privatschulen, aber auch Kosten für Nachhilfe, die über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden muss. Der Mehrbedarf ist dann zusätzlich zum Regelunterhalt zu bezahlen. Sonderbedarf ist dagegen ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen bzw. zeitlich begrenzten Bedarf führen kann. Nur wenn er nicht voraussehbar war und durch Ansparungen aus dem Regelunterhalt hätte aufgebracht werden können, besteht ein solcher Anspruch. Als Beispiel hierfür können Operationskosten oder auch die Kosten einer Brille, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, genannt werden. Hierzu gehören aber auch u.U. auch Kosten einer Klassenfahrt oder vorübergehende Nachhilfestunden. Nicht hierher gehören die Kosten für Kommunion oder Konfirmation, da diese Feste frühzeitig feststehen und die damit zusammenhängenden Kosten über einen längeren Zeitraum aus dem Regelbedarf angespart werden können. Es handelt sich um eine Vielzahl von Einzelfällen, die unterschiedlich beurteilt werden und kaum noch zu überschauen sind.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist verpflichtet, eine vollstreckbare Urkunde über die Höhe des Unterhalts errichten zu lassen und dem betreuenden Elternteil zu übergeben. Diese Urkunde kann auf verschiedene Weise erstellt werden: als notarielle Urkunde, als Beschluss des Familiengerichts, wenn ein Unterhaltsverfahren durchgeführt wurde, oder als vom zuständigen Jugendamt ausgestellte Urkunde. Die letzte Möglichkeit ist für den Unterhaltsschuldner kostenfrei.

Die Eltern sollten sich bei den Verhandlungen über den Kindesunterhalt vor Augen halten, dass Betreuungs- und Barunterhalt gleichwertig sind, d.h. auch der Elternteil, der nicht zum Barunterhalt verpflichtet wird, seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung nachkommt. Dass diese nicht in Zahlen ausgedrückt wird, steht dem nicht entgegen.