Unterhalt für das volljährige Kind

17.08.2017

Grundsätzlich ist jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich und muss für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Aber Jugendliche werden nicht von einem auf den anderen Tag finanziell eigenständig, nur weil sie ihren 18. Geburtstag begehen. Daher haben auch volljährige Kinder noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, der sich allerdings von dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder unterscheidet.

Leben Eltern getrennt, hat das minderjährige Kind gegenüber Mutter und Vater einen Unterhaltsanspruch, der wertmäßig bei beiden gleich zu veranschlagen ist. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seinen Beitrag durch die Betreuung und Versorgung des Kindes, der andere Elternteil durch eine monatliche Zahlung, deren Höhe sich an seinen Einkünften orientiert.

Sobald das Kind volljährig wird, ändert sich diese Systematik, denn in rechtlicher Hinsicht muss das volljährige Kind nun nicht mehr betreut werden. Selbst wenn sich zunächst an den Lebensumständen des Kindes wie Wohnung und Versorgung durch den bisher betreuenden Elternteil nichts ändern sollte, fällt der bisherige Unterhaltsbeitrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, weg. Ab der Volljährigkeit sind daher beide Eltern dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, d.h. zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bemisst sich hierbei nun nicht mehr nach den Einkünften des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern, wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt, nach den addierten Nettoeinkünften beider Eltern. Ausgehend von diesem Wert wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Darauf wird Kindergeld in voller Höhe angerechnet, denn dieses steht ab der Volljährigkeit dem Kind selbst zu. Auch eigene Einkünfte, zum Beispiel aus seiner Lehre, mindern den Unterhaltsbedarf des Kindes. Jedoch gilt dies nur für Einkünfte, die den Pauschalbetrag von 90 Euro übersteigen. Der dann noch bestehende ungedeckte Bedarf des Kindes muss von den Eltern, anteilig nach den Einkommensverhältnissen, übernommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der einzelne Elternteil nicht mehr bezahlen muss, als er bezahlen müsste, wenn er allein unterhaltspflichtig wäre. Im übrigen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich mit dem Kind dahingehend einigen, dass der auf ihn entfallenden Unterhaltsbetrag mit der Zurverfügungstellung von Wohnung, Essen und weiteren Versorgungsleistungen verrechnet wird, also im Endeffekt keine Barauszahlung von diesem Elternteil an das Kind erfolgen muss.

Hat das volljährige Kind eine eigene Wohnung, geht die Düsseldorfer Tabelle von einem pauschalen Bedarf des Kindes von derzeit monatlich 735,00 € aus. Hier sind ebenfalls das Kindergeld und ggf. eigene Einkünfte des Kindes gegenzurechnen. Eigene Einkünfte sind allerdings dann nicht anzurechnen, wenn sie aus einer Tätigkeit erzielt werden, die von dem Kind eigentlich nicht verlangt werden kann, also zum Beispiel das studierende oder sich in einer Ausbildung befindende Kind nebenher Geld verdient.

Wie lange muss nun dem volljährigen Kind Unterhalt gezahlt werden? Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine eigene Lebensstellung zu ermöglichen. Diese erlangt das Kind, wenn es eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat und hierdurch in die Lage versetzt wird, für sein Auskommen selbst zu sorgen. Folglich müssen die Eltern dem Kind eine Ausbildung oder ein Studium finanzieren. Das Kind ist im Gegenzug verpflichtet, seine Ausbildung oder sein Studium zügig und ohne Zeitverlust abzuschließen.

Zwar wird dem Kind zugestanden, dass es sich auch noch einmal umentscheidet, wenn es zum Beispiel feststellt, dass die begonnene Ausbildung doch nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Nicht hinnehmen müssen die Eltern dagegen ein Bummelstudium oder den mehrfachen, unbegründeten Wechsel der Ausbildung oder des Studiums. Stand bereits zu Zeitpunkt einer Ausbildung fest, dass das Kind danach noch ein Studium absolvieren würde, ist auch für den Zeitraum des Studiums noch Unterhalt geschuldet.