Vorsicht Fallen!

25.10.2017

1. Das gemeinsame Paar-Konto

Grundsätzlich stellt die Übertragung von Geld durch Einen auf solch ein Konto zu 50% eine Schenkung an den Partner dar; dies gilt auch für Ehepaare mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung. Folge: Es kann Schenkungsteuer anfallen. Denn alle Zahlungen können als Schenkung gelten: das Gehalt, die Provision am Jahresende, eine Abfindung, die Auszahlung einer Lebensversicherung oder etwa eine überwiesene Erbschaft. Die Freibeträge helfen und gelten für 10 Jahre; bei Ehepaaren kann jedoch auch der hohe Freibetrag von € 500.000,-- überschritten werden und bei Unverheirateten ist dieser lediglich € 20.000,--.

Steuerfolgenlos ist lediglich das gemeinsame Haushaltskonto, mit dem ausschließlich die gemeinschaftliche Lebensführung bedient wird. Für All davon Abweichendem gilt das zuvor Ausgeführte.

2. Zuzahlungen beim Dienst-PKW

Mit Urteil vom 30.11.2016 hat der BFH bei den Steuerpflichtigen, die die Pauschale 1-Prozent-Methode anwenden, anders als bisher entschieden, dass einzelne, vom Arbeitnehmer übernommene Kosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil nun mindern, wobei dieser geldwerte Vorteil jedoch nicht negativ werden darf; also kann ein überschießender Betrag der Zuzahlung nicht als Werbungskostenabzug genutzt werden. Betroffene sollten daher prüfen, ob sie nunmehr noch entsprechende Kosten (neben Kosten für Benzin z. B. auch Wartungs- und Reparaturkosten) noch beim Finanzamt im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung nachreichen können. Achtung: Dies gilt nicht bei dem „Modell einer vereinbarten Gehaltsumwandlung“.

3. Kein Erbe und doch steuerpflichtig

Der BFH hat mit Urteil vom 07.12.2016 zur Besteuerung des Pflichtteils für eine Überraschung gesorgt. Dies vor folgendem Hintergrund: Zur Absicherung des Ehegatten wird dieser häufig im sogenannten „Berliner Testament“ als Alleinerbe eingesetzt. Damit werden Kinder enterbt. Sie sollen erst nach dem Tode des letztlebenden Elternteils erben. Bei den somit „Enterbten“ entsteht der Pflichtteilsanspruch. Grundsätzlich ist dieser dann erst der Besteuerung unterworfen, wenn er geltend gemacht wird; vorher fällt keine Erbschaftsteuer an. Stirbt allerdings der Pflichtteilsberechtigte, ohne dass er seinen Anspruch geltend gemacht hat, geht dieser Pflichtteilsanspruch auf dessen Erben über. Nun fällt jedoch Erbschaftsteuer auf diesen Pflichtteilsanspruch an, auch wenn er überhaupt nicht geltend gemacht wird. Dieser Fall sollte demzufolge vorsorglich bedacht und bereits bestehende letztwillige Verfügungen hierauf überprüft werden.

4. Auch Steuer kann zu versteuern sein

Geschenke erhalten die „Freundschaft“; dieser Spruch kann nunmehr durch eine neue Entscheidung des BFH eventuell nicht mehr gelten, zumindest was die „Geschäftswelt“ anbelangt. Hintergrund: Zur „Verbesserung der Geschäftsbeziehungen“ dürfen Geschenke lediglich bis zur € 35,00-Grenze „abgesetzt werden“. Zu beachten hierbei ist jedoch, dass sämtliche Geschenke an einen Empfänger pro Jahr zusammengerechnet werden. Bei Überschreiten der Grenze liegt kein Betriebsausgabenabzug vor. Hinzu kommt, dass beim „beschenkten Geschäftsfreund“ das Geschenk zu Einkünften und damit zu einer Einkommensteuerschuld führen kann. Dies will kein Schenker. Er hat demnach die Möglichkeit, die beim Beschenkten entstehende Steuer zu übernehmen und zwar in Höhe von pauschal 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Beschenkte wird dadurch von seiner Steuerschuld befreit. Und hierin sieht der BFH nun eine weitere Schenkung, die bei der Berechnung der € 35,00-Grenze zu berücksichtigen ist. Wird also diese Grenze durch die übernommene Steuer überschritten, sind weder das Geschenk, noch die Steuer abzugsfähig – lohnt sich da noch das Geschenk?

5. Kindergeld bei im Ausland Studierenden

Kindergeld steht Eltern auch für volljährige, sich in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind einen Wohnsitz in Deutschland oder in der EU hat. Was gilt jedoch bei Studienaufenthalten in den USA oder zukünftig in Großbritannien (Brexit)? Voraussetzung ist, dass das Kind dann die elterliche Wohnung zumindest in ausbildungsfreien Zeiten überwiegend nutzt. Wesentliches Kriterium ist damit der „Wohncharakter“. Ist das Kind bei den Eltern also nicht nur besuchsweise oder zu Urlaubszwecken, sondern auch sonst während der unterrichtsfreien Zeit, ist der Kindergeldanspruch noch zu gewähren. Zum Nachweis sollten deshalb unbedingt Flugtickets über die Aufenthalte und deren Zweck aufgehoben werden. Entscheidend ist dies auch für die Beurteilung, ob ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Es wird nämlich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Eltern immer von Amts wegen geprüft, ob die Steuerersparnis aufgrund der Kinderfreibeträge oder das Kindergeld günstiger ist. Besteht kein Anspruch auf Kindergeld, kann dies auch zur Gefährdung der Anerkennung des Kinderfreibetrages führen.