Vertragsrecht

Durch das Bürgerliche Gesetzbuch haben wir in Deutschland ein einheitliches Zivilrecht seit dem 01.01.1900. Dadurch können höchst unterschiedliche Lebenssachverhalte einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Es ermöglicht dem Juristen Begriffe wie „Verfügung“, „Einwilligung“ und „Vollmacht“ allgemein zu definieren und auf eine Vielzahl von Einzelfällen anzuwenden.

Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ zählt zu den Grundstrukturen des deutschen Vertragsrechts und beinhaltet, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Aufhebung eines gegenseitigen Vertrages der Willensübereinstimmung beider Parteien bedarf. Vertragsparteien können sich deshalb grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung von einer privatautonom herbeigeführten Bindung lösen, es sei denn, sie haben sich hierfür bestimmte Gründe vorbehalten oder das Gesetz selbst ermöglicht die einseitige Vertragsaufhebung. Gerade dies führt zur Verpflichtung von Vertragsparteien, rechtzeitig vor Vertragsabschluss sorgfältig abzuwägen, welche Bindungswirkung sie mit einem Vertrag eingehen wollen. Unterstützung hierbei erhalten sie durch den Gesetzgeber, der für bestimmte Verträge Aufklärungspflichten und die Einhaltung von Formvorschriften vorsieht, so z. B. die notarielle Beurkundungsform und die damit einhergehenden Belehrungshinweise des die Beurkundung durchführenden Notars. Weitergehende Schranken der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit hat der Gesetzgeber aus Gemeinwohlgründen, aber eben auch aus Gründen des Schutzes von einem der beiden Vertragspartner, vorgenommen, wobei hier beispielhaft die Rechtsfolge eines nichtigen Vertrages bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten genannt sein darf.

Der „Vertragsjurist“ ist deshalb unterstützend gefragt, wenn sich Parteien vertraglich binden wollen. Dies vorranging in dem Sinn, darauf hinzuwirken, dass es zu einem rechtswirksamen Vertragsschluss kommt und die Parteien vor unbeachteten, aber immer wieder möglichen Folgen zu warnen bzw. zu schützen. Gerade im Hinblick auf die zunehmende Europäisierung, die durchaus zu grundlegenden Systemveränderungen des bisherigen deutschen Rechts führen kann, macht es notwendig, rechtzeitig passende Vertragsjuristen zu Rate zu ziehen. Dies insbesondere für die einzelnen Schuldverhältnisse wie Kauf, Darlehen, Schenkung, Miete oder Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Auftrag und Gesellschaftsvertrag.