Beendigung von Nießbrauchrechten - Insbesondere in Übergabeverträgen
29.08.2024
In Fortführung meines Artikels „Übergabeverträge: Wohnungsrecht oder Nießbrauch?“ aus dem Jahr 2020 sollen hier die immer wieder auftauchenden Fragen und Lösungsmöglichkeiten zur Beendigung des Nießbrauchrechts dargestellt werden:
Wie bereits dort erwähnt, räumt der Nießbrauch dem Berechtigten ein im Grundbuch gesichertes Nutzungsrecht an einer Immobilie ein und endet mit Tod des Berechtigten, kann aber daneben auch zeitlich begrenzt werden.
Soweit das Nießbrauchrecht mit dem Tod endet, reicht die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten, sofern die Löschungserleichterungsklausel bei der Bestellung des Nießbrauchrechts vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Ansonsten bedarf es einer entsprechenden Bewilligung des Rechtsnachfolgers in der Form des § 29 GBO, also öffentlich beglaubigt, falls die Löschung innerhalb des ersten Jahres oder gegen den Widerspruch des Rechtsnachfolgers erfolgen soll.
Wie eine zeitliche Begrenzung erfolgen kann sei hier dargestellt:
Das Recht kann insgesamt befristet sein oder auflösend oder aufschiebend bedingt.
Die Befristung kann für eine bestimmte Anzahl von Jahren festgelegt werden, sofern sie nicht lebenslänglich gewünscht ist. Eine Bedingung kann zum Beispiel für den Fall der Scheidung als auflösend bedingtes Nießbrauchrecht vereinbart werden, wonach mit der Rechtskraft der Scheidung der Nießbrauch erlischt. Ebenso kann die Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer des Grundstücks als auflösende Bedingung des Nießbrauchrechts vereinbart werden oder die Beendigung eines anderen Vertragsverhältnisses, wie z.B. eines Mietvertrages.
Ein aufschiebend bedingtes neues Nießbrauchrecht kann für den überlebenden Ehegatten vereinbart werden nach dem Ableben des verstorbenen Ehegatten, für den ein Nießbrauchrecht an seiner auf einen Dritten (meist Kinder oder Ehepartner) übertragenen Immobilie bestand.
Auf das Nießbrauchrecht kann auch verzichtet werden. Dies bedingt eine Aufgabeerklärung sowie den Vollzug im Grundbuch mit entsprechender Löschungsbewilligung und Löschungsantrag. Dabei kann das schuldrechtliche Nutzungsrecht nur durch einen Vertrag aufgehoben werden. Dieser kann als Schenkung ausgestaltet sein, was wiederum zum Anfallen von Schenkungssteuer führen könnte oder auch die Möglichkeit der Rückforderung dieser Schenkung bei Verarmung des Nießbrauchers (lange Pflegezeit im Heim etc.) bedeuten kann. Soweit eine angemessene Gegenleistung erbracht wird, entfällt die vorgenannte Problematik.
Der Verzicht kann aber auch im Hinblick auf einen möglichen gewünschten Verkauf der Immobilie erforderlich sein, da beim Verkauf das Nießbrauchrecht nicht automatisch gelöscht wird. Es ist stets eine Löschungsbewilligung des Nießbrauchberechtigten erforderlich. Sofern der Nießbrauchberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig ist, würde hier eine notarielle General – und Vorsorgevollmacht weiterhelfen.
Diese Punkte müssen allesamt gut bedacht werden und sind meist ohne Beratung schwer zu entscheiden, wozu wir jederzeit zur Verfügung stehen.