Erbrecht

11.02.2020

Mit dem Tode einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Mit dieser sehr nüchternen Formulierung beginnt im Bürgerlichen Gesetzbuch das Kapitel zum Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge ist grundsätzlich nach Stämmen geregelt. D.h. Kinder schließen die Eltern von der Erbfolge aus.

Sollten beispielsweise die Eltern zwei Kinder haben, so stellt sich die gesetzliche Erbfolge wie folgt dar: im Regelfall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens des Erblassers und die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Sollten keine Kinder vorhanden sein, so erbt der überlebende Ehegatte Dreiviertel des Vermögens und ein Viertel erben die Eltern. Sollten die Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben, so geht das eine Viertel an die Geschwister.

Anders ist es nur, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben. In einem solchen Fall erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Vermögens und Dreiviertel erben die Kinder.

Sollte zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden sein, so erbt das Land in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte.

All diese Folgen der gesetzlichen Erbfolge können allerdings durch ein Testament verhindert werden. Im Testament kann der Erblasser nach seinem Willen die entsprechenden Erben einsetzen. Dies ist auch durch einen Erbvertrag möglich.

Im Hinblick auf die Erbschaft ist auch zu bedenken, dass man auch Schulden erben kann. In einem solchen Fall ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist allerdings nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Auch ist oft nicht bekannt, dass der Erbe verpflichtet ist, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in dem selben Umfang Unterhalt zu gewähren.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass im Falle der gesetzlichen Erbfolge gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil frei verfügen. Ein entsprechender Vertrag bedarf allerdings der notariellen Beurkundung. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Sollte eine Einigung unter den Miterben nicht möglich sein, so kann der Miterbe die Auseinandersetzung durch Erbteilsklage erzwingen.

All diese Schwierigkeiten können allerdings durch die Errichtung eines Testamentes mit klarer Zuordnung vermieden werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Testament rechtzeitig errichtet wird. Im Falle der fortgeschrittenen Krankheit stellt sich stellt sich deshalb immer die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Hierbei ist es ratsam, immer einen Zeugen bei der Testamentserrichtung dabei zu haben, um eine spätere Anfechtung zu vermeiden. Selbstverständlich kann ein derartiger Zeuge auch ein amtierende Notar sein.

Bei der Errichtung des Testamentes ist immer auch zu bedenken, dass ein Pflichtteilsrecht grundsätzlich besteht. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers, sein Ehegatte und seine Eltern. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, das geringer ist, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben die Ausgleichung bis zu seinem Pflichtteilsrecht verlangen.

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, in dem die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Bei dem Pflichtteil ist zu bedenken, dass der Anspruch selbstständig geltend gemacht werden muss. Er verjährt in drei Jahren.

Will der Erblasser im Rahmen der Testamentserrichtung einem Dritten etwas zukommen lassen, so kann er dies durch die Einsetzung eines Vermächtnisses tun. Durch das Vermächtnis wird für den Dritten das Recht begründet, die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.

Der Erblasser kann auch für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Alle diese testamentarischen Verfügungen sind allerdings unwirksam, wenn beispielsweise die Ehe vor dem Tod aufgelöst wird oder der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

Da man im eigenen Interesse mit dafür sorgen sollte, dass die eigene Lebensleistung nicht in falsche Hände kommt, ist eine rechtliche Beratung durchaus sinnvoll.