Grenzenloses Einkaufen im Internet- Die europäische GEO-Blocking Verord-nung tritt in Kraft

27.12.2018

Rechtzeitig zur Weihnachtszeit ist seit 03. Dez 2018 die Europäische GEO- Blocking Verordnung in Kraft getreten. Diese soll den Verbrauchern in Europa das grenzüberschreitende Onlineshopping leichter machen und ungerechtfertigtes GEO-Blocking unterbinden. Beim sogenannten GEO-Blocking beschränkt oder sperrt ein Anbieter den Zugang zu seinem Onlineangebot für Kunden aus anderen Staaten. In der Regel werden hierzu alle Zugriffsanfragen von Kunden mit IP-Adressen einer bestimmten Länderkennung gesperrt oder gleich auf den nationalen Onlineshop des Anbieters weitergeleitet. Oft werden dort dieselben Waren zu höheren Preisen angeboten, als auf der Hauptwebseite. Nach einer Untersuchung der europäischen Kommission aus dem Jahr 2015 kommen auf 63 % aller europäischen Webseiten im E-Commerce Bereich GEO-Blocking Instrumente zum Einsatz. 

Die Neue GEO-Blocking-VO soll dies und andere Arten der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Kunden verhindern. So konnte es den Kunden bislang auch durch unterschiedliche Zahlungs,- oder Lieferbedingungen erschwert werden, in einem anderen Mitgliedsstaat einzukaufen. Alle Ländershops und Webseiten eines Unternehmens in Europa müssen nun für alle europäischen Kunden gleichermaßen erreichbar sein. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Aktionen oder Preise in den einzelnen Ländershops übereinstimmen müssen, sodass der Kunde weiterhin die Preise der einzelnen Ländershops vergleichen sollte. Ein Kunde aus Deutschland muss dann aber in einem französischen Onlineshop zu den Konditionen einkaufen können, wie es für französischen Kunden auch möglich ist.

Weiterhin darf der Anbieter die Lieferung ins Ausland zwar ausschließen, jedoch muss er dem Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit eröffnen, sich die Ware an eine Adresse in Frankreich liefern zu lassen, wenn er auch seine französischen Kunden beliefert oder die Möglichkeit anbieten, die Abholung selbst zu organisieren. Dies wurde oftmals unterbunden, in dem man im ausländischen Onlineshop erst gar keine deutsche Rechnungsadresse angeben konnte. Hinsichtlich der Zahlungsmittel dürfen Händler auch weiterhin selbst entscheiden, welche Zahlungsmittel sie anbieten. Dieses Zahlungsmittel, also z.B. Zahlung auf Rechnung, Vorkasse oder Kreditkarte, muss dann aber für alle europäischen Kunden gleichermaßen möglich sein.

Erlaubt ist GEO-Blocking vorerst noch für einige Waren- und Dienstleistungen, wie z.B. bei Finanzdienstleistungen und Flugtickets sowie für digitale Medien wie Software, Videospiele, Filme, Musik und E-Books. Für Inhaber eines im Inland bestehenden Bezahlabos von Streamingdiensten (z.B Netflix, Amazon Prime, Spotify) oder etwa Abos zum Download von E-Books bestehen Ausnahmen. Die EU-Verordnung zur Online-Portabilität schreibt bereits seit dem 01. April 2018 vor, dass die Nutzer ihre im Inland erworbenen Abos vorübergehend auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen können. So sind ihre digitalen Inhalte wenn auch nicht dauerhaft, aber zumindest auf Urlaubs- oder Geschäftsreisen grenzüberschreitend portabel.