Ist das „Rauchen“ einer E-Zigarette am Arbeitsplatz erlaubt?

25.10.2018

Wer kann sich nicht daran erinnern? Zeiten, in denen Rauchen an uneingeschränkt allen Orten; also auch in Restaurants, Flugzeugen etc. und am Arbeitsplatz erlaubt gewesen ist. So selbstverständlich diese ungeschriebene Regel galt, so selbstverständlich hat sich heute aufgrund eines gesellschaftlichen Umdenkens sowie mit Hilfe gesetzlicher Regelungen der Nichtraucherschutz durchgesetzt – auch am Arbeitsplatz.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung regelt, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber ist dabei jedoch nicht verpflichtet ein generelles Rauchverbot einzuführen, sondern kann dieses im Betrieb auch räumlich beschränken, soweit hierdurch ein Schutz beeinträchtigter Nichtraucher erreicht wird. Der Arbeitgeber kann z.B. ein Rauchverbot aussprechen für Bereiche, in denen Nichtraucher und Raucher zusammenarbeiten oder aber das Rauchen nur in speziell dafür eingerichteten Bereichen / Zonen zu erlauben.

Was ist aber mit der E-Zigarette? Gelten für diese die Regelungen zur „normalen“ Zigarette entsprechend? Darf die E-Zigarette am Arbeitsplatz „geraucht“ werden oder unterliegt diese ebenfalls etwaigen betrieblichen Regelungen zum Rauchverbot?

Derzeit lässt sich sagen, dass für die E-Zigarette die weitgehenden Einschränkungen, die dem Rauchen von Zigaretten am Arbeitsplatz unterliegen gerade nicht gelten.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung gibt dem Arbeitgeber auf, seine nicht rauchenden Beschäftigten vor Tabakrauch zu schützen. Unter Rauchen versteht man dabei nach der Rechtsprechung das Einatmen von Rauch, der durch das Verbrennen des Zigarettentabaks entsteht. Abgesehen davon, dass die Flüssigkeiten, mit denen E-Zigaretten verwendet werden, kein Tabak im Rechtssinne sind, dampft eine E-Zigarette nur; insbesondere wird bei dieser kein Tabak verbrannt, durch den Rauch entsteht.

Insoweit liegt beim Dampfen einer E-Zigarette am Arbeitsplatz kein Verstoß gegen § 5 der Arbeitsstättenverordnung vor.

Allerdings heißt das nicht, dass dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist, ein Verbot auszusprechen und man nunmehr fröhlich an seinem Schreibtisch vor sich hindampfen darf.

Soweit sich nichtrauchende Kollegen gestört fühlen, können in Betrieben in denen ein Betriebsrat besteht, Verhaltensregelungen aufgestellt werden, die für die E-Zigaretten Dampfer verbindlich sind. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Weisungsrechts die Nutzung der E-Zigarette örtlich einschränken. Ganz verbieten kann er es jedoch nicht.

Die zukünftige Entwicklung und die damit verbundenen Folgen für den Arbeitsplatz bleiben allerdings abzuwarten. Nicht nur, dass sich die Formen der Objekte, die das Rauchen ersetzen sollen, verändern. Neuer auf dem Markt ist derzeit ein Modell, bei dem Tabak erhitzt und nicht verbrannt wird. Auch bei diesem, für das noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, stellt sich die Frage, ob es sich um Rauchen handelt, das dem Gesundheitsschutz der Arbeitsstättenverordnung unterliegt. Darüber hinaus liegen bislang auch noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vor, ob das Dampfen und/oder Tabak erhitzen überhaupt gesundheitsschädlich sind.