Schenkung von Eltern; Vater oder Mutter? Und wie?

29.05.2025

Wieso kann es steuerlich einen Unterschied machen, ob die Kinder vom Vater oder der Mutter bedacht werden? Weil es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach wie vor gerechtfertigt ist, und somit verfassungskonform, dass bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer geschlechterspezifische Sterbetafeln angewendet werden und somit die statistisch belegte höhere Lebensdauer einer Frau gegenüber dem Mann zu unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben führt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – was häufig vorkommt – bei der Übertragung von Immobilien auf die Kinder die Eltern sich Rechte vorbehalten, wie z. B. ein Nießbrauchrecht. Dann ist der Wert des Nießbrauchs bei der steuerlichen Bewertung der Schenkung, also bei dem Wert der Immobilie, in Abzug zu bringen. Dies reduziert die etwaige Schenkungssteuer, wenn Freibeträge überschritten werden oder lässt Teile des Freibetrages bei Schenkungen unberührt.

Bei einer beispielsweise vermieteten, Immobilie ist bei dieser Wertermittlung des Nießbrauchs (1) der Jahresnettomietzins zu berücksichtigen, sowie (2) die durchschnittliche Lebenserwartung des Schenkers unter Beachtung der amtlichen Sterbetafel und (3) die dann vorzunehmende Abzinsung, weil der Nießbrauchwert als Einmalbetrag zu errechnen ist. Üblicherweise erfolgen die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung – differenzierend zwischen Mann und Frau – und der Abzinsung über einen hierfür veröffentlichten Vervielfältiger des Bundesfinanzministeriums für Bewertungsstichtage. Der Vervielfältiger ist bei der Frau wegen der höheren Lebenswartung höher als der beim Mann. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Nießbrauchwert als Abzugsposten vom Schenkungswert der Immobilie bei einer Frau grundsätzlich höher ist als bei einem Mann, jedenfalls dann, wenn die Eltern gleich alt sind. Ist der Mann älter als die Frau, was ebenfalls häufig vorkommt, ist der Unterschied noch gravierender.

Verdeutlicht werden soll dies an folgendem Beispiel: Der Mann ist 70 Jahre alt, die Frau ist 65 Jahre alt. Die auf das oder die Kinder zu übertragende Immobilie soll einen Schenkungswert von € 360.000,-- haben. Die Immobilie ist vermietet zu einem Jahresnettomietzins von € 12.000,--. Der Vervielfältiger beträgt bei dem Mann 9,858, während er bei der Frau 12,524 beträgt. Den Jahresnettomietzins jeweils mit diesem Vervielfältiger multipliziert, würde beim Mann einen vom Schenkungswert abzuziehenden Nießbrauchwert in Höhe von € 118.296,-- darstellen, während sich bei der Frau ein solcher in Höhe von € 150.288,-- ergibt. Der sich bei der Schenkung sodann darstellende Steuerwert beträgt demnach beim Mann € 241.704,-- und bei der Frau € 209.712,--. Obwohl jeder der beiden somit in dem gebildeten Beispiel die gleiche Immobilie übertragen würde, ist der bei dem Empfänger, dem Kind, zu beurteilende steuerliche Schenkungswert somit bei der Schenkung durch die Mutter viel geringer als bei einer Schenkung durch den Vater.

Somit gilt es dies zu berücksichtigen, wenn Eltern auf ihre Kinder Immobilien zu übertragen gedenken. Insbesondere im Bereich etwaiger Überschreitung von Freibeträgen, die nur alle 10 Jahre zur Verfügung stehen.

Daher kann es je nach Fallgestaltung beispielsweise sinnvoll sein, dass der Mann zunächst auf seine Frau eine Übertragung vornimmt, damit diese dann wiederum – steuergünstiger – eine Weiterübertragung auf das oder die Kinder vornimmt.

Weiterer Hinweis:  Besonderheiten wären darüber hinaus bei der Übertragung von Bruchteilen an einer vermieteten und auch noch mit Grundschulden belasteten Immobilie im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten zu beachten; dies kann gefährdet sein, wenn der Erwerber nicht in die Darlehenspflicht mit eintritt oder kein Nießbrauch vereinbart wird.