Urlaub – die schönste Zeit des Jahres aus der arbeitsrechtlichen Perspektive

01.10.2013

Urlaub ist nicht nur die Zeit im Jahr, auf die sich fast jeder Berufstätige freut. Gleichzeitig bietet die Urlaubsgewährung Raum für Konflikt- und Streitpotential zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darüber hinaus halten sich in der Öffentlichkeit viele Halbwahrheiten bzw. falsche Auffassungen über die Voraussetzungen für dessen Gewährung. Dies lies sich im Sommer dieses Jahres beobachten, als bei der Deutschen Bahn in Mainz die Auswirkungen von Krankheit und Urlaub und die damit verbundenen Zugausfälle publik wurden.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht dem Arbeitgeber mitzuteilen, wann er genau in den Urlaub gehen möchte. Hiervon abweichen darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen, z.B. Abschluss- oder Inventurarbeiten, saisonbedingter oder anderweitig vorhersehbar hoher Arbeitsaufwand während der gewünschten Urlaubszeit. Auch vom Arbeitgeber einseitig festgelegte Betriebsferien können das Recht des Arbeitnehmers seinen Urlaub frei zu bestimmen einschränken, oder aber Urlaubswünsche und soziale Belange anderer Arbeitnehmer, z.B. wenn diese wegen schulpflichtigen Kindern auf die Schulferien angewiesen sind.

Äußert sich der Arbeitgeber zu den Urlaubswünschen nicht und/oder lehnt diese gar ab, heißt das nicht, dass der Arbeitnehmer sich selbst beurlauben und einfach zu Hause bleiben darf. Das wäre im Gegenteil eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die im schlimmsten Fall sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Vielmehr muss im Zweifel das Arbeitsgericht bemüht werden, um die Urlaubsfrage verbindlich zu klären.

Weit verbreitet ist auch die Annahme, dass einmal genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden darf. Gerade dieses Vorurteil wurde auch bei den Zugausfällen in Mainz kolportiert. Das ist aber gerade nicht der Fall. Hat der Arbeitgeber einmal Urlaub genehmigt, kann er diesen grundsätzlich nicht widerrufen und/oder den Arbeitnehmer sogar aus dem Urlaub zurückholen.

Da der Urlaub jeweils für ein Kalenderjahr gewährt wird, muss er auch in dem jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Soweit keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen sind, kann nicht genommener Urlaub nur bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Dies aber auch nur dann, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen, z.B. einer Erkrankung nicht genommen werden konnte.

Bei langandauernden Erkrankungen hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren übrigens abweichend vom Gesetzeswortlaut zugunsten des Arbeitnehmers geändert. Ist ein Arbeitnehmer z.B. im  Jahr 2013 erkrankt und wird erst im 1. Quartal 2015 wieder gesund, hat er noch Anspruch auf den gesamten Urlaub 2014 sowie dem Jahr 2013, der nicht am 31.03.2014 verfallen ist.  Wird er hingegen bereits im Jahr 2014 wieder gesund, muss er den Urlaub aus dem Jahr 2013 nehmen, ansonsten verfällt dieser  auch vor dem 31.03.2015. Auswirkungen hat diese Rechtsprechungsänderung auch auf Urlaubsabgeltungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Rechte des Arbeitnehmers doch ausgeprägter sind als die Möglichkeiten des Arbeitgebers auf den Urlaub Einfluss zu nehmen. Was den Arbeitnehmer andererseits aber auch nicht davon entbinden sollte, auf die Belange des Arbeitgebers, der ihm den Urlaub erst möglich macht, aus den Augen zu verlieren.