Was ist während des Homeoffice erlaubt?

13.02.2025

Seit Wochen wird über einen Beitrag eines Unternehmers in den sozialen Medien kontrovers diskutiert. Dieser hatte einen Auszug des Kalenders einer Mitarbeiterin bei LinkedIn hochgeladen, aus dem hervorging, dass diese während des Homeoffice ab 09:15 bis zum Mittag einen Friseurtermin geplant hatte. Der Unternehmer echovierte sich hierüber und sah sich in seiner Ansicht bestärkt, dass Homeoffice nur für die Mitarbeiter vorbehalten sein sollte, die diszipliniert wären und dies über Monate bewiesen hätten. Unter dem Beitrag sammelten sich mehr als 5.000 Kommentare, in denen der Unternehmer viel Zuspruch erhielt, aber auch großer Kritik ausgesetzt war.

Losgelöst von der Debatte, ob die Wahrnehmung eines privaten Termins nun einen Missbrauch des Vertrauens des Arbeitgebers darstellt oder ob es die Möglichkeiten der heutigen Zeit erlauben, Arbeitszeit flexibler zu gestalten und dies den Arbeitnehmern zugestanden werden sollte, sollen hier die wesentlichen arbeitsrechtliche Erwägungen beleuchtet werden.

Müssen private Termine mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden?

Der Arbeitgeber kann nach § 106 Gewerbeordnung Inhalt, Ort und ZEIT der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart oder nach gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist. Private Termine zählen nach § 2 des Arbeitszeitgesetzes nicht zur Arbeitszeit, sodass sie grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen sind, sofern sie in die Arbeitszeit fallen. Hieran ändert auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice für den Arbeitgeber tätig wird.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn keine festen Arbeitszeiten vereinbart oder vom Arbeitgeber vorgegeben sind, sondern der Arbeitnehmer auf Basis von Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit tätig wird. Beim Arbeitszeitmodell der Gleitzeit ist es dem Arbeitnehmer überlassen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens und unter Berücksichtigung einer Kernzeit selbst zu regeln. Eine Abstimmung eines privaten Termins mit dem Arbeitgeber ist hier nur dann notwendig, wenn dieser in die Kernarbeitszeit fällt oder ein späteres Nachholen der Arbeitszeit den vorgegebenen Rahmen überschreiten würde. Bei der Vertrauensarbeitszeit werden dem Arbeitnehmer keine festen Arbeitszeiten, sondern in der Regel nur tägliche oder wöchentliche Arbeitszeitrahmen vom Arbeitgeber vorgegeben. Ein Nacharbeiten ist hier in der Regel problemlos möglich, sodass eine Abstimmung eines privaten Termins grundsätzlich nicht nötig ist. Vorausgesetzt wird natürlich in beiden Fällen, dass der private Termin vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitszeit deklariert wird.

Welche Folgen kann es haben, wenn der Arbeitnehmer – trotz Verpflichtung – ohne Absprache private Termine während der Arbeitszeit wahrnimmt?

Der Arbeitnehmer begeht in diesen Fällen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Ein erstmaliger Verstoß kann eine Ermahnung oder Abmahnung zur Folge haben. Wiederholte Verstöße können zur Kündigung führen.

Sofern der Arbeitnehmer zusätzlich den Arbeitgeber darüber täuscht, zu arbeiten, obwohl er einen privaten Termin wahrnimmt, begeht er einen Arbeitszeitbetrug, der zur fristlosen Kündigung führen kann.

 

Für Arbeitnehmer ist es daher empfehlenswert, sich bei Unklarheiten vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Arbeitgeber sollten hingegen klare Rahmenbedingungen bezüglich der Arbeitszeit und der Arbeit im Homeoffice schaffen.