„Wilde Ehe“-keine Ringe-keine Rechte? Teil 2

22.06.2017

Soweit Partner zusammenleben ohne verheiratet zu sein, sollte daran gedacht werden, dass es für etwaige Trennungen keine gesetzlichen Regelungen gibt wie z.B. den Zugewinnausgleich oder die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten.

Beim Erwerb einer Immobilie sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Partner entsprechend der Beteiligungsquote an der Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden.

Tragen beide zur Finanzierung bei und nur ein Partner wird als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, kann dieser den anderen bei Trennung jederzeit vor die Tür setzen!

Wurden beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, was beiden Partnern das gleiche Recht an der Immobilie gibt, müssen allerdings auch beide für die Schulden einstehen. Sie haften in der Regel als Gesamtschuldner, d.h. die Bank kann von jedem den vollen Betrag fordern. Bei Trennung besteht dann aber auch das Risiko, dass es bei Nichtbegleichung der Schulden eines Partners zur Zwangsversteigerung kommt und damit beide ausziehen müssen.

Zieht der eine Partner nachträglich ein und hilft womöglich beim Abtragen des Kredits, kann dieser zur Absicherung ein Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Ohne dies hätte er keinerlei Recht, in der Immobilie wohnen zu bleiben, wenn der Eigentümer z.B. ins Pflegeheim muss. Dann sollte jedoch berücksichtigt werden, dass das Wohnungsrecht bei Trennung nicht automatisch gelöscht werden kann, sondern es sollte am besten vorab eine Regelung über die Handhabung bei Trennung und eine mögliche Löschung getroffen werden. Auch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bei unverheirateten Paaren könnte das jeweilige zu Hause sichern.

Ungeregelt ist auch der Erbfall bei nicht verheirateten Partnern. Entgegen verheirateter Paare gibt es keine gesetzliche Erbfolge. Existieren gemeinsame Kinder, erben diese, nicht jedoch der Partner. Ist das Paar kinderlos, erben die Eltern oder unter Umständen weitere Verwandte, die dann z.B. auch Miteigentümer eines gemeinsamen Hauses würden. Dies kann durch Testament entsprechend geändert werden.

Insgesamt ist es ratsam für Unverheiratete einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen und darin eine Klärung herbeizuführen, wer gemeinsame Kredite zurückzahlt und wie Hausrat oder Vermögen bei Trennung oder auch Tod verteilt wird. Ein solcher Vertrag kann handschriftlich aufgesetzt werden oder man lässt ihn notariell beurkunden, was mehr Sicherheit schafft.