„Wilde Ehe“-keine Ringe-keine Rechte? Teil I

04.10.2016

Zusammenzuleben ohne verheiratet zu sein ist mittlerweile weit verbreitet.

Allerdings sind bei dieser Art der Lebensgemeinschaft klare Verträge sehr ratsam, da es bei der Trennung, Krankheit oder Todesfall ansonsten teuer und unangenehm werden kann!

Schon beim Bezug der ersten gemeinsamen Wohnung muss folgendes beachtet werden:

Soweit beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, haben auch beide die gleichen Rechte und Pflichten. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass Sie den Mietvertrag nur zusammen kündigen können und Gesamtschuldner sind, d.h. der Vermieter kann auch von einem alleine die gesamte Miete beanspruchen.

Ratsam ist es zumindest untereinander, vertragliche Regelungen darüber zu treffen, z.B. wer bei Trennung wohnen bleiben darf und wer die Kaution erhält.

Wählt man eine andere Variante und zieht der eine Partner beim anderen Partner ein, muss der Vermieter informiert werden. Eine Verweigerung der Zustimmung des Vermieters ist nur bei außerordentlichen Gründen möglich. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde oder gegen die konkrete Person des Untermieters ein massiver Grund besteht, ihn nicht zu akzeptieren.

Der Partner wird durch den Einzug allerdings nicht automatisch zum Mieter. Bei Trennung kann ihm jederzeit ohne Kündigungsschutz die Nutzung untersagt werden.

Deshalb empfiehlt sich, für den Einziehenden, einen Untermietvertrag mit seinem Partner als Hauptmieter zu schließen. Beim Tod des Mieters kann der Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, gemäß § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten.

Außerhalb des Mietrechts ist besonders unverheirateten Paaren von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften abzuraten, da eine Haftung weiterbesteht, auch wenn die Beziehung gescheitert ist.

Ratsam hingegen sind gegenseitige Vollmachten für den Notfall, da ohne solche der Partner nicht handlungsfähig gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen ist und auch in Krankenhäusern ohne Vollmacht keine Auskunft erhält.

In Folge 2 werden wir über den Erwerb von Immobilien in „wilder Ehe“ berichten.