Zugewinngemeinschaft-Gütertrennung?? Gesetzlicher Güterstand und Regelungsmöglichkeiten I

31.01.2019

Als gesetzlicher Güterstand bei Verheirateten ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft geregelt. Hierbei verbleiben die Vermögen, genauer genommen, der Vermögenszuwachs der Eheleute grundsätzlich getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstands wird der unterschiedliche Vermögenszuwachs der Eheleute seit Bestehen der Ehe ausgeglichen. Beendet wird der Güterstand durch Vereinbarung, Scheidung oder Tod. Bei Beendigung durch Tod einer der Ehepartner findet ein pauschaler Ausgleich durch Erhöhung der Erbquote um ¼ statt. Im Falle der Scheidung ist die Hälfte des „Mehrgewinns“ eines Ehepartners auszugleichen. Dies wird häufig, gerade bei Selbständigen, Unternehmern oder Alleinverdienern, als ungerecht bewertet, weil es zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen kann.

Das BGB ermöglicht den Ehegatten jedoch, ihre güterrechtlichen Verhältnisse ehevertraglich zu regeln. So kann in einem notariellen Ehevertrag u.a. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, Wahl-Zugewinngemeinschaft und modifizierte Zugewinngemeinschaft geregelt werden.

Was ist die Folge, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder beenden? Es tritt gemäß § 1414 BGB Gütertrennung ein, d.h. es erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen der Eheleute ohne Ausgleich des Zugewinns einer der beiden nach Scheidung der Ehe. Das, was sich die Ehepartner oftmals durch die Gütertrennung erhoffen, nämlich den Ausschluss der Haftung für den anderen Partner, tritt mit dieser aber gerade nicht ein. Denn völlig unabhängig von der Wahl des Güterstandes besteht eine unmittelbare Haftung ohnehin nur für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs oder bei Übernahme der Haftung durch einen Ehepartner z.B. durch Bürgschaft. Insofern ist hierfür die Vereinbarung von Gütertrennung nicht erforderlich. Außerdem entfällt dabei auch die pauschale Erhöhung der Erbquote. Letzteres ist meist nicht gewünscht. Vielmehr steht bei einer Entscheidung über den Güterstand regelmäßig der Wunsch im Vordergrund, den Zuginnausgleich lediglich für den Fall der Scheidung auszuschließen. Dies kann aber durch eine ehevertragliche Vereinbarung der sogenannten modifizieren Zugewinngemeinschaft erreicht werden.

Dies ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn bei großen Vermögensunterschieden zu Beginn der Ehe sichergestellt werden soll, dass die Ehe nicht ausschließlich einen „finanziellen Anreiz“ darstellt. In einem solchen Fall wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen. Auch bei kinderlosen Erwerbstätigen wird wegen ihrer finanziellen Unabhängigkeit häufig der Ausschluss der Zugewinngemeinschaft gewünscht.

Es zeigt sich, dass durch ehevertragliche Vereinbarungen allen Bedürfnissen auf individuelle Weise begegnet werden kann.

Die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft werden in Folge II behandelt.