Dienst- und Werkvertragsrecht
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Partei sich zur Leistung von bestimmten Diensten verpflichtet, und die andere Partei sich bereit erklärt, für diese Dienste eine Vergütung zu leisten (§ 611 BGB). Wichtig bei diesem Vertragstyp ist, dass der Auftragnehmer sich zwar zu einer Leistung aber nicht dazu verpflichtet, dass ein Erfolg eintritt. Hierin liegt der Unterschied zum Werkvertrag. Typische Dienstverträge sind Beraterverträge von Rechtsanwälten, Ärzten oder Unternehmensberatern
Anders als beim Werkvertrag bedarf es beim Dienstvertrag keiner Abnahme, sondern nur der Erbringung der Leistung. Auch diese kann aber schlecht erfüllt sein, was sich negativ auf die Vergütung auswirkt. Will der Dienstherr die Vergütung nicht zahlen und den Vertrag kündigen sind ebenfalls gesetzliche Fristen zu beachten. Diese richtig zu bestimmen ist für einen Laien oft schwieriger, als es der Gesetzestext zunächst vermuten lässt. Der Unterschied zum Arbeitsvertrag, besteht darin, dass der Arbeitnehmer, anders als der Auftragnehmer zu seinem Arbeitgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Hier findet dann das besondere Rechtsgebiet des Arbeitsrechts, welches einer der großen Schwerpunkte unserer Kanzlei darstellt, Anwendung.
Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet (§§ 631 ff. BGB).
Das geschuldete Werk kann sowohl in der Herstellung eines konkreten Gegenstandes jeglicher Art (Errichtung eines Bauwerkes, Anfertigung eines Möbelstückes, Herstellung einer Hochzeitstorte usw.) als auch in nicht körperlichen Ergebnissen bestehen (Programmierung von Software, Erstellung von Gutachten). Insbesondere Handwerkerleistungen, wie z.B. die eines Schreiners, Maurers oder auch Reinigungsleistungen, Beförderungsleistungen usw. sollen als Ergebnis ein konkretes Werk bzw. einen konkreten Erfolg hervorbringen.
Rechtliche Probleme treten dann auf, wenn das Werk nicht so ausfällt, wie es sich der Besteller vorgestellt hat. Ist das Werk auch objektiv mangelhaft, weicht also die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten ab, muss der Besteller dem Unternehmer in der Regel zunächst die Möglichkeit einräumen, den Mangel nachzubessern. Erst wenn dies nicht gelingt, kann der Besteller u.a. das Werk durch Dritte erstellen lassen und Schadensersatz fordern. Bei der Geltendmachung der Rechte muss der Besteller insbesondere die Verjährungsfristen beachten, die im Werkvertragsrecht, je nach Werk zwei, drei, oder fünf Jahre betragen.
Auf der anderen Seite steht der Unternehmer, der den vereinbarten Werklohn von dem Besteller verlangt. Hierbei ist es wichtig, dass der Unternehmer auf eine Abnahme des Werkes durch den Besteller hinwirkt, weil erst nach erfolgter Abnahme die Vergütung verlangt werden kann.
Wir helfen Ihnen schon im Vorfeld mit der Erstellung oder Prüfung von Werkverträgen, um rechtliche Auseinandersetzungen im Nachhinein zu vermeiden. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beraten wir Sie von der außergerichtlichen Vertretung gegenüber ihrem Vertragspartner bis zum Abschluss eines ggf. notwendigen Gerichtsverfahrens. Das Werkvertragsrecht birgt einige prozessuale Besonderheiten, die ein guter Berater berücksichtigen muss. So sollte in der Regel, wenn die Frage nach einem Mangel des Werkes aufkommt, schnellstmöglich ein sog. Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, dass dem ordentlichen Verfahren vorgeschaltet wird, um einen Beweismittelverlust auf Grund Zeitablauf oder Vereitelung zu verhindern.