Das Lösen von Konflikten ist unser tägliches Geschäft

Unsere seit 1976 bestehende Sozietät ist mit 8 aktiven Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, wovon 1 Rechtsanwalt zugleich Notar ist und 2 Rechtsanwältinnen zugleich Notarinnen sind, eine der größten Kanzleien im Rheingau. Zudem verfügen wir über eine Zweigniederlassung in Wiesbaden.

Wir beraten sowohl private Mandanten als auch eine Vielzahl von Unternehmen, von Einzelunternehmen bis zu mittelständischen Gesellschaften.

Die Betreuung privater Mandanten hat bei uns eine lange Tradition. Unser Leistungsspektrum deckt deshalb die klassischen Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie allgemeines Vertragsrecht ab. Wir wissen neben den Rechtsproblemen um die emotionale Belastung, die mit der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen im privaten Bereich einhergeht. Wir begleiten Sie bei der Lösung Ihres Problems deshalb auch in persönlicher Hinsicht.  

Durch unsere langjährige Erfahrung in der Betreuung von mittelständischen Unternehmen kennen wir Ihren Beratungsbedarf. Wir denken wie Sie unternehmerisch und bieten kompetente sowie umfassende Betreuung und Vertretung. In kleinen flexiblen Teams bündeln wir unser Fachwissen jeweils abgestimmt auf Ihre individuelle Situation. Neben den klassischen Rechtsgebieten beraten wir Sie auch branchenspezifisch (z.B. IT, Werbung, Verlag, Pharma und Weingüter).

Der Pflichtteilsanspruch

15.10.2024

Die Rechte von Kindern und Ehepartnern an dem Nachlass des versterbenden Elternteils/Ehepartners sind in Deutschland umfangreich geregelt. Kinder oder Ehepartner so zu stellen, dass sie tatsächlich gar nichts von dem Nachlass erhalten, ist vom Gesetz her eigentlich nicht vorgesehen. Selbst wenn der Ehepartner/das Elternteil ein Testament errichtet hat und Kinder und Ehepartner enterbt hat, haben diese einen Anspruch auf den sog. Pflichtteil. Dieser Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Im Fall des Versterbens eines Ehemannes, der eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt, erbt die Ehefrau gesetzlich die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte, also jedes Kind ein Viertel des Nachlasses. Werden nun die beiden Kinder zugunsten der Ehefrau enterbt, wie dies bspw. in dem weit verbreiteten Berliner Testament erfolgt, in dem die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst als Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners, haben die beiden Kinder gegen die Ehefrau bei Tod des Vaters trotzdem jeweils einen Anspruch i.H.v. einem Achtel des Nachlasses.