Das Lösen von Konflikten ist unser tägliches Geschäft

Unsere seit 1976 bestehende Sozietät ist mit 7 aktiven Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, wovon 1 Rechtsanwalt zugleich Notar ist und 2 Rechtsanwältinnen zugleich Notarinnen sind, eine der größten Kanzleien im Rheingau. Zudem verfügen wir über eine Zweigniederlassung in Wiesbaden.

Wir beraten sowohl private Mandanten als auch eine Vielzahl von Unternehmen, von Einzelunternehmen bis zu mittelständischen Gesellschaften.

Die Betreuung privater Mandanten hat bei uns eine lange Tradition. Unser Leistungsspektrum deckt deshalb die klassischen Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie allgemeines Vertragsrecht ab. Wir wissen neben den Rechtsproblemen um die emotionale Belastung, die mit der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen im privaten Bereich einhergeht. Wir begleiten Sie bei der Lösung Ihres Problems deshalb auch in persönlicher Hinsicht.  

Durch unsere langjährige Erfahrung in der Betreuung von mittelständischen Unternehmen kennen wir Ihren Beratungsbedarf. Wir denken wie Sie unternehmerisch und bieten kompetente sowie umfassende Betreuung und Vertretung. In kleinen flexiblen Teams bündeln wir unser Fachwissen jeweils abgestimmt auf Ihre individuelle Situation. Neben den klassischen Rechtsgebieten beraten wir Sie auch branchenspezifisch (z.B. IT, Werbung, Verlag, Pharma und Weingüter).

Schenkung von Eltern; Vater oder Mutter? Und wie?

29.05.2025

Wieso kann es steuerlich einen Unterschied machen, ob die Kinder vom Vater oder der Mutter bedacht werden? Weil es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach wie vor gerechtfertigt ist, und somit verfassungskonform, dass bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer geschlechterspezifische Sterbetafeln angewendet werden und somit die statistisch belegte höhere Lebensdauer einer Frau gegenüber dem Mann zu unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben führt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – was häufig vorkommt – bei der Übertragung von Immobilien auf die Kinder die Eltern sich Rechte vorbehalten, wie z. B. ein Nießbrauchrecht. Dann ist der Wert des Nießbrauchs bei der steuerlichen Bewertung der Schenkung, also bei dem Wert der Immobilie, in Abzug zu bringen. Dies reduziert die etwaige Schenkungssteuer, wenn Freibeträge überschritten werden oder lässt Teile des Freibetrages bei Schenkungen unberührt.