05.01.26

Auch für dieses Jahr hat der Gesetzgeber gesetzliche Änderungen beschlossen. Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 gilt daher im Bereich des Arbeitsrechts mit den Schnittstellen Steuer- und Sozialversicherungsrecht das Folgende:

Mindestlohn und Minijob 

Der Mindestlohn steigt auf 13,90 EUR brutto je Stunde. Hiermit verbunden ist auch eine Anhebung der Minijobgrenze von monatlich 556,00 EUR brutto auf 603,00 EUR brutto und damit eine Jahresverdienstgrenze von 7.236,00 EUR brutto. 

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.01.2026 im ersten Lehrjahr 724,00 EUR brutto. In den folgenden Lehrjahren hat die Vergütung um 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent gegenüber dem ersten Lehrjahr zu steigen. Tarifliche Abweichungen sind in einzelnen Branchen möglich.

Mehr Kinderkrankengeld für Eltern

Der für die Jahre 2024 und 2025 erhöhte Anspruch für Kinderkrankengeldtage gilt auch im Jahr 2026 fort. Elternteile können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (statt regulär 10), Alleinerziehende 30 Kinderkrankengeldtage. Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kalenderjahr.

Anpassung des Katalogs des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG 
 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Dieses führt insbesondere zu einer Anpassung des Branchenkatalogs des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, der nunmehr auch das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste beinhaltet. Für Arbeitgeber dieser Branchen gilt – wie für die anderen in Absatz 1 Aufgeführten – nach Absatz 2 die Pflicht, Arbeitnehmer vor Aufnahme der vertraglichen Arbeitsleistung schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung eines Ausweisdokuments (z.B. Personalausweis) hinzuweisen und diesen Nachweis in den  Entgeltunterlagen aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Geldbußen in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR führen.

Darüber hinaus sind die in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG aufgeführten Branchen von der in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 NachweisG geregelten und seit 01.01.2025 geltenden Formerleichterung   bei der Nachweiserbringung ausgenommen. Für Arbeitgeber dieser Branchen gilt daher weiterhin, dass sie die in § 2 Abs. 1 S. 1 NachweisG aufgeführten Arbeitsbedingungen – in der Regel in einem Arbeitsvertrag – schriftlich fixieren, unterschreiben und ihren Arbeitnehmern aushändigen.  

Die Forstwirtschaft sowie das Fleischhandwerk wurden mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aus dem Katalog herausgenommen.

Anpassung des Katalogs des § 28a Abs. 4 S. 1 SGB IV (Sofortmeldepflicht) 

Ebenso gehört ab dem 01.01.2026 das Friseur- und Kosmetikhandwerk zu den sofortmeldepflichtigen Branchen nach § 28a SGB IV. Für neue Beschäftigungsverhältnisse ist somit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung erforderlich. Die Nichtbeachtung der Sofortmeldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.

Beitragsbemessungsgrenzen 

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 5.812,50 EUR monatlich bzw. 69.750,00 EUR jährlich, die zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 EUR monatlich bzw. 101.400,00 EUR jährlich. 

Pendler-/Entfernungspauschale 

Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 auf 0,38 EUR pro Kilometer ab dem 1. Kilometer angehoben. Dies gilt jedoch nicht für die Kilometerpauschale bei der Reisekostenabrechnung; diese beträgt bei Pkw weiterhin  0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer.  

Aktivrente 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die sog. Aktivrente beschlossen. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und in nichtselbständiger Weise tätig wird, kann ab dem 01.01.2026 bis zu 2.000,00 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ändert sich für beschäftigte Rentner hingegen nichts. Die Beschäftigung begründet daher die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.  In der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, welche Rente bezogen wird. Wer eine Regelaltersrente erhält, ist rentenversicherungsfrei; der Arbeitgeber muss jedoch seinen Beitragsanteil weiterhin entrichten. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.