Aktuelles aus der Steuerrechtspraxis
23.10.2025
1. Bereich Grunderwerbsteuer
Unterliegt eine Grundstücksübertragung innerhalb der Familie der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer ist dieser Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit, was bedeutet, dass bei reinen Schenkungen und Erbschaften die Grunderwerbsteuer außen vor bleibt. Dies gilt auch, wenn eine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer überhaupt nicht anfällt, so beispielsweise beim Unterschreiten von Freibeträgen. Wird jedoch bei einer Grundstücksübertragung eine Gegenleistung vereinbart, ist darauf zu achten, ob damit nicht eine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei der Übertragung eine Darlehenslast vom Empfänger (Beschenkten) übernommen wird. Gleiches gilt auch bei Schenkungen unter Auflagen, so z. B. bei einem Nießbrauchvorbehalt; der bei der Schenkungssteuer abzugsfähige Wert unterliegt der Grunderwerbsteuer. Persönliche Befreiungen nach § 3 GrEStG können dies jedoch verhindern, so z. B. auch bei einer voll entgeltlichen Übertragung innerhalb der Familie. Dies gilt jedoch nur bei solchen zwischen Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie, nicht mehr im Geschwisterverhältnis. Auch bei der Auseinandersetzung nach Erbfällen zwischen Miterben gelten besondere Vorschriften, die zur Steuerbefreiung im Bereich der Grunderwerbsteuer führen können. Auch dies gilt es, zu beachten und jeweils im Einzelfall steuerlich prüfen zu lassen.
2. Achtung bei Schenkungen zwischen Ehegatten
Häufig wird zur Vermeidung eines Schenkungssteuertatbestandes zwischen Ehegatten empfohlen, durch ehevertragliche Vereinbarung in Form einer sogenannten Güterstandschaukel Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu transferieren. Die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs eines Ehegatten gegen den anderen stellt in diesem Zusammenhang keine Schenkung dar. Allerdings ist Vorsicht geboten, und dies ebenfalls jeweils steuerlich zu prüfen, bei der dann vorzunehmenden Erfüllung des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Einkommensteuer. Werden beispielsweise Anteile an einer GmbH übertragen, gilt dies nach § 17 EStG als tauschähnlicher Vorgang und löst bei dem übertragenden Ehegatten eventuell einen Veräußerungsgewinn aus. Gleiches gilt bei der Übertragung von Wertpapieren; dies stellt ebenfalls eine Veräußerung dar. Die somit verbundenen Wertsteigerungen, die bis dahin entstanden sind, sind steuerpflichtig. Bei Immobilien wiederum ist die 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG zu beachten. Dies zumindest bei nicht selbst genutztem Immobilienvermögen. Auch hier kann im Rahmen der Einkommensteuer ein Veräußerungsgewinn realisiert werden.
Je nachdem, wie somit bei einer derartigen Güterstandschaukel die Leistungspflicht erfüllt werden soll, ist eine steuerliche Prüfung im Bereich der Einkommensteuer unerlässlich.
3. Darlehensgestaltung unter Ehegatten
Bei der Anschaffung von Immobilien, die einer Vermietung zugeführt werden sollen, kann es interessant sein, die Finanzierung statt über ein Bankdarlehen mit einem Ehegattendarlehen zu sichern. Die Zinsaufwendungen für das Darlehen sind bei Mieterlösen steuerlich abzugsfähig. Der Überschuss aus der Vermietung unterliegt der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Je nach dessen Höhe reduzieren somit die Zinsaufwendungen die Einkommensteuerlast. Soweit dies den Spitzensteuersatz betrifft, können Zinsaufwendungen somit die Steuerlast um bis zu 45% mindern. Der Ehegatte, der das Darlehen gewährt, hat die Zinseinkünfte als Kapitalvermögen jedoch lediglich als Kapitalertrag in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Außerdem kann ein Sparer-Pauschbetrag von € 1.000,-- abgezogen werden.
Im Vergleich der beiden Ehegatten zueinander kann somit durch das eventuell bestehende Steuersatzgefälle zwischen Vermietungseinkünften und Zinseinkünften ein steuerlicher Vorteil erzielbar sein. Dies maximal bis zu einem solchen von 20%. Entsprechendes ist deshalb im Vorfeld einer Immobilienanschaffung prüfenswert.
4. Steuerfalle Ehevertrag
Wird vor einer Eheschließung ein Verzicht auf an sich nach Gesetz vorgesehene Ansprüche eines Ehepartners durch eine Abfindungsregelung gestaltet, kann in einer derart aufgenommenen pauschalen Abfindungsregelung eine schenkungssteuerliche Zuwendung liegen, insbesondere dann, wenn die Abfindungsleistung dann sogleich nach Eheschließung und vor einer Scheidung erfüllt wird. Laut neuester BFH-Rechtsprechung liegt in einem vertraglich vereinbarten Verzicht auf etwaige nacheheliche Ansprüche keine Gegenleistung, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung noch ungewiss ist, ob es überhaupt zur Ehescheidung kommen wird. Dies begründet der BFH damit, dass in dem Zeitpunkt noch völlig unklar ist, ob und in welcher Höhe überhaupt nacheheliche Ansprüche entstanden sein können. Bei derartigen pauschalen Abfindungsregelungen im Ehevertrag sollte deshalb eine gewissenhafte steuerliche Prüfung erfolgen. Insbesondere ist dabei daran zu denken, dass die Wirkung der Abfindungsleistung immer unter die Bedingung gestellt werden sollte, dass die Ehe durch Scheidung endet. Ebenfalls sollte die Höhe der Abfindungsleistung sich auch an der Dauer der Ehezeit orientieren, also je länger die Ehe dauert, umso größer kann dann auch die Abfindungsleistung sein.