Schenkung von Eltern; Vater oder Mutter? Und wie?

29.05.2025

Wieso kann es steuerlich einen Unterschied machen, ob die Kinder vom Vater oder der Mutter bedacht werden? Weil es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach wie vor gerechtfertigt ist, und somit verfassungskonform, dass bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer geschlechterspezifische Sterbetafeln angewendet werden und somit die statistisch belegte höhere Lebensdauer einer Frau gegenüber dem Mann zu unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben führt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – was häufig vorkommt – bei der Übertragung von Immobilien auf die Kinder die Eltern sich Rechte vorbehalten, wie z. B. ein Nießbrauchrecht. Dann ist der Wert des Nießbrauchs bei der steuerlichen Bewertung der Schenkung, also bei dem Wert der Immobilie, in Abzug zu bringen. Dies reduziert die etwaige Schenkungssteuer, wenn Freibeträge überschritten werden oder lässt Teile des Freibetrages bei Schenkungen unberührt.

Was ist während des Homeoffice erlaubt?

13.02.2025

Seit Wochen wird über einen Beitrag eines Unternehmers in den sozialen Medien kontrovers diskutiert. Dieser hatte einen Auszug des Kalenders einer Mitarbeiterin bei LinkedIn hochgeladen, aus dem hervorging, dass diese während des Homeoffice ab 09:15 bis zum Mittag einen Friseurtermin geplant hatte. Der Unternehmer echovierte sich hierüber und sah sich in seiner Ansicht bestärkt, dass Homeoffice nur für die Mitarbeiter vorbehalten sein sollte, die diszipliniert wären und dies über Monate bewiesen hätten. Unter dem Beitrag sammelten sich mehr als 5.000 Kommentare, in denen der Unternehmer viel Zuspruch erhielt, aber auch großer Kritik ausgesetzt war.

Losgelöst von der Debatte, ob die Wahrnehmung eines privaten Termins nun einen Missbrauch des Vertrauens des Arbeitgebers darstellt oder ob es die Möglichkeiten der heutigen Zeit erlauben, Arbeitszeit flexibler zu gestalten und dies den Arbeitnehmern zugestanden werden sollte, sollen hier die wesentlichen arbeitsrechtliche Erwägungen beleuchtet werden.

Der Pflichtteilsanspruch

15.10.2024

Die Rechte von Kindern und Ehepartnern an dem Nachlass des versterbenden Elternteils/Ehepartners sind in Deutschland umfangreich geregelt. Kinder oder Ehepartner so zu stellen, dass sie tatsächlich gar nichts von dem Nachlass erhalten, ist vom Gesetz her eigentlich nicht vorgesehen. Selbst wenn der Ehepartner/das Elternteil ein Testament errichtet hat und Kinder und Ehepartner enterbt hat, haben diese einen Anspruch auf den sog. Pflichtteil. Dieser Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Im Fall des Versterbens eines Ehemannes, der eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt, erbt die Ehefrau gesetzlich die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte, also jedes Kind ein Viertel des Nachlasses. Werden nun die beiden Kinder zugunsten der Ehefrau enterbt, wie dies bspw. in dem weit verbreiteten Berliner Testament erfolgt, in dem die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst als Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners, haben die beiden Kinder gegen die Ehefrau bei Tod des Vaters trotzdem jeweils einen Anspruch i.H.v. einem Achtel des Nachlasses.

Beendigung von Nießbrauchrechten - Insbesondere in Übergabeverträgen

29.08.2024

In Fortführung meines Artikels „Übergabeverträge: Wohnungsrecht oder Nießbrauch?“ aus dem Jahr 2020 sollen hier die immer wieder auftauchenden Fragen und Lösungsmöglichkeiten zur Beendigung des Nießbrauchrechts dargestellt werden:

Wie bereits dort erwähnt, räumt der Nießbrauch dem Berechtigten ein im Grundbuch gesichertes Nutzungsrecht an einer Immobilie ein und endet mit Tod des Berechtigten, kann aber daneben auch zeitlich begrenzt werden.

Soweit das Nießbrauchrecht mit dem Tod endet, reicht die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten, sofern die Löschungserleichterungsklausel bei der Bestellung des Nießbrauchrechts vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Ansonsten bedarf es einer entsprechenden Bewilligung des Rechtsnachfolgers in der Form des § 29 GBO, also öffentlich beglaubigt, falls die Löschung innerhalb des ersten Jahres oder gegen den Widerspruch des Rechtsnachfolgers erfolgen soll.

Das beliebte Berliner Testament

25.04.2024

Häufig setzen sich Ehegatten im Rahmen der Möglichkeit, gemeinsam ein Testament errich-ten zu können, gegenseitig als Alleinerben und bestimmen, soweit solche vorhanden sind, die – gemeinsamen – Kinder zu sogenannten Schlusserben nach dem längstlebendenden Ehegatten. Damit soll erreicht werden, dass sich das Vermögen beider Ehegatten auf einem, nämlich dem Längstlebenden, vereinigt, damit dasselbe in der Familie zusammengehalten wird und zunächst der Absicherung des länger lebenden Ehegatten dient.

Dies muss nicht immer vorteilhaft sein.

Neuregelung des Betreuungsrechts

25.05.2023

Sind General- und Vorsorgevollmacht überflüssig und was noch wünschenswert wäre.

Mit dem 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert und insbesondere gemäß § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Zuvor konnten Ehegatten keinerlei Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner treffen, wenn dieser nicht mehr handlungsfähig war. Eine rechtliche Vertretung war nur dann möglich, wenn der Ehepartner als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt war oder er als Bevollmächtigter durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzt war.

Fragen zum Unterhalt beim Wechselmodell

26.04.2023

Lange Zeit war die Lage bei einer Scheidung der Ehe oder der Trennung von nichtverheirateten Eltern minderjähriger Kinder klar: sofern die Mutter nicht völlig ungeeignet zur Kindererziehung erschien, wurden ihr die Kinder bei einer Scheidung oder im Falle der Trennung zugesprochen und lebten fortan im mütterlichen Haushalt. Dem Vater wurde lediglich ein Umgangsrecht eingeräumt, einen tatsächlichen Anteil an der Erziehung und dem Aufwachsen der Kinder hatte er aber meist nur noch in sehr eingeschränktem Umfang. Unproblematisch war in diesem Fall die Frage des zu zahlenden Kindesunterhalts. Da die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung nachkam, war der Vater zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Hierbei orientierte sich der zu zahlende Kindesunterhalt an der Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt anhand der Einkünfte des Vaters und des Lebensalters des Kindes schematisch festlegte.

Neue Rechtsprechung zum Thema Urlaub

05.01.2023

Wie bereits erwartet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verjähren. Doch was bedeutet dies genau für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Am gleichen Tag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zudem entschieden (Az. 9 AZR 245/19), dass bei Langzeiterkrankten der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr, in dem der erkrankte Arbeitnehmer noch gearbeitet hat, nicht automatisch nach 15 Monaten verfällt.

Neues aus dem Arbeitsrecht

22.12.2022

Bereits mit Urteil vom 13.09.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Doch wie genau hat dies zu erfolgen? Diese Frage wurde nun durch die am 02.12.2022 veröffentlichten Entscheidungsgründe des benannten BAG-Urteils geklärt.

Neu ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Abrufung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 01.01.2023. Künftig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die eAU eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers bei dessen Krankenkasse abzurufen. Doch was bedeutet dies genau?

Noch in diesem Jahr Immobilien schenken?

24.11.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2006 das damals geltende Erbschaftsteuerge-setz deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung von Immobilien bei Erbschaf-ten und Schenkungen nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprach, also eine günstigere Besteuerung als z. B. Geldvermögen Inhalt des Gesetzes war. Es hat dabei dem Gesetzge-ber vorgegeben, dies zu ändern, was nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2023 erfolgen soll. Nach bisheriger Kenntnis könnte dies dazu führen, dass die Immobilienbewertung um ca. 20 – 30% als Bemessungsgrundlage für eine eventuell zu erhebende Steuer höher ausfällt als bisher. Damit könnte weiter einhergehen, dass die vorhandenen Freibeträge bei nahen Angehörigen überschritten werden und dann eine Besteuerung überhaupt und auch noch höher als bisher anfällt.

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