Neuregelung des Betreuungsrechts

25.05.2023

Sind General- und Vorsorgevollmacht überflüssig und was noch wünschenswert wäre.

Mit dem 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert und insbesondere gemäß § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Zuvor konnten Ehegatten keinerlei Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner treffen, wenn dieser nicht mehr handlungsfähig war. Eine rechtliche Vertretung war nur dann möglich, wenn der Ehepartner als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt war oder er als Bevollmächtigter durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzt war.

Ab dem 01.01.2023 ist der Ehepartner berechtigt, den handlungsunfähigen Ehepartner rechtlich in einer Krankheitssituation zu vertreten. Voraussetzung ist gem. § 1358 BGB, dass ein Arzt feststellt, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann.

Der Ehegatte darf dann in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder solche untersagen. Für kurze Dauer darf er auch über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden sowie Behandlungs,- und Krankenhaus -oder Pflegeverträge abschließen. Dies allerdings nur, wenn die Ehegatten nicht getrennt leben oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Vertretene die Vertretung durch den Ehegatten ablehnt oder eine andere Person zu diesen Aufgaben bevollmächtigt ist.

Andere wichtige Entscheidungen können nicht getroffen werden!

Demgemäß ersetzt diese Neuregelung keinesfalls die Notwendigkeit, eine General- Vorsorge- und Betreuungsverfügung zu errichten. Schon wegen der zeitlichen Befristung von sechs Monaten sowie der Tatsache, dass in einer Notsituation auch andere, nicht von der jetzt eingeführten gesetzlichen Notvertretung umfasste, Entscheidungen getroffen werden müssen.

Welche Änderungen des Betreuungsrechts wären noch sinnvoll gewesen:

Das reformierte Betreuungsrechts hat keine Regelung geschaffen, die es ermöglichen würde, in einer General -und Vorsorgevollmacht, die Wirksamkeit von Willenserklärungen des Vollmachtgebers von der Genehmigung des Bevollmächtigten abhängig zu machen. Immer wieder ist zu beobachten, dass im Demenzfall Vollmachtgeber Handlungen vornehmen, die zu unerwünschten Folgen führen (also zum Beispiel Verträge abschließen, die sie in keiner Weise überschauen konnten und die zu erheblichen finanziellen Folgen für den Vollmachtgeber führen), was vom Bevollmächtigten nicht verhindert werden kann. Hierzu ist das Vorliegen einer zusätzlichen Betreuungsverfügung, so wie es zumeist bei notariellen oder auch zum Teil anderen Vollmachten vorgesehen ist, zugunsten des Bevollmächtigten allerdings insoweit von Vorteil, als dieser dann zumindest zum Betreuer des Vollmachtgebers für die Handlungen (Wirkungsbereiche) bestellt werden kann, die die Einwilligung auf diesem Gebiet des Bevollmächtigten erfordern und zwar auch ohne, dass seine Vollmacht ansonsten entfällt. Auch im erb- und familienrechtlichen Bereich (z.B. Eingehung einer Ehe, Verfügungen von Todes wegen, Abschluss eines Ehevertrages durch den Bevollmächtigten) ist die Möglichkeit der Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts, auch nach der Reform des Betreuungsrechts, ausgeschlossen ( § 1825 Abs. 2 BGB).

Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Errichtung einer umfangreichen Vollmacht mit entsprechender Beratung nach wie vor unerlässlich ist.