14.05.26

Schon lange wird von einer Zustellung von Kündigungen und anderen empfangsbedürftigen Willenserklärungen per Einschreiben mit Rückschein abgeraten; zu groß ist hierbei das Risiko, dass der Empfänger nicht anzutreffen ist, die Annahme verweigert oder das betreffende Schreiben bei der Post nicht abgeholt wird. Sofern eine Zustellung durch persönliche Übergabe oder durch einen Mitarbeiter als Zustellungsbote nicht möglich war, galt daher das Einwurf-Einschreiben als relativ sichere Lösung. Doch nach dem neusten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) wurde auch dem nun ein Riegel vorgeschoben.

Die Wirksamkeit von Kündigungen und anderen empfangsbedürftigen Willenserklärungen setzt einen Zugang beim Erklärungsempfänger voraus. Insbesondere bei Kündigungen kommt es für den Arbeitgeber darüber hinaus auch auf den Zeitpunkt des Zugangs an, um den Lauf der Kündigungsfrist in Gang zu setzen. Und dies (Zugang und Zeitpunkt) muss der Arbeitgeber bei Zweifeln in einem Prozess darlegen und beweisen. Am sichersten ist daher die Zustellung durch persönliche Übergabe (in Anwesenheit von Zeugen oder gegen Quittierung) oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter als Zustellungsboten, der die Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten sowie den Zeitpunkt notiert. Doch was ist, wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist und der Arbeitnehmer – insbesondere in Zeiten des Homeoffice – zu entfernt vom Sitz des Arbeitgebers wohnt? Bisher wurde hierfür die Zustellung per Einwurf-Einschreiben angeraten. Das Einschreiben wird dabei vom Briefzusteller in den Briefkasten des Empfängers geworfen; die Zustellung kann per Sendungsverfolgung nachvollzogen werden. 

Bereits mit Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) hatte das BAG entschieden, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist, ausreicht. Der Arbeitgeber müsste weitere Beweise vorlegen, andernfalls bliebe er beweisfällig. 

Doch auch die zusätzliche Vorlage des Auslieferungsbelegs genügt inzwischen für den Beweis des Zugangs nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14.07.2025 (Az. 4 SLa 26/24) nicht mehr; und dies aufgrund der Digitalisierung. Früher zog der Briefzusteller unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ von dem Brief ab und klebte es auf den vorbereiteten und auf die konkrete Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf in den Briefkasten mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei diesem Ablauf gingen die Arbeitsgerichte bei Vorlage des Auslieferungsbelegs davon aus, dass die Sendung typischerweise in den Briefkasten eingelegt wurde. Inzwischen scannt der Zusteller jedoch die Sendung mit einem Handscanner ein und unterschreibt den Auslieferungsbeleg digital, bevor er den Brief in den Briefkasten wirft. Nach internen Dienstvorschriften muss sich der Briefzusteller zwar vor dem Einwurf vergewissern, dass der Name des Empfängers mit dem Namen auf dem Briefkasten übereinstimmt, die Einhaltung hängt jedoch von der Gewissenhaftigkeit des einzelnen Zustellers ab. Außerdem geht aus dem Auslieferungsbeleg nicht hervor, an welcher Adresse und um welche Uhrzeit der Einwurf erfolgte und ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingelegt oder doch einer Person übergeben wurde. Aufgrund dieser Lücken genügt nach Ansicht des LAG Hamburg die Vorlage des Auslieferungsbelegs nicht mehr als Beweis für den Zugang. 

Und dieses Urteil wurde nun vom BAG mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) bestätigt; die gegen das Urteil des LAG Hamburg eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

Zukünftig ist daher umso mehr die persönliche Zustellung oder Zustellung durch einen zuverlässigen Mitarbeiter als Boten zu empfehlen. Sofern eine solche nicht möglich ist, verbleibt die Zustellung per Gerichtsvollzieher (diese ist jedoch für kurzfristige Zustellungen nicht geeignet) oder durch einen professionellen Kurierdienst. Bei 2. Variante sollte jedoch aus Datenschutzgründen das Schreiben dem externen Boten nicht offengelegt werden. Vielmehr sollte ein zuverlässiger Mitarbeiter das Schreiben einkuvertieren, dieses an den externen Boten übergeben und dies schriftlich bestätigen. So kann im Zweifel der Mitarbeiter als Zeuge den Inhalt des vom externen Boten zugestellten Schreibens bestätigen.