Aufgrund der Vollsperrung der Ortsdurchfahrt „Rheingauer Straße“ in Eltville am Rhein möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Für Sie ist die Rheingauer Straße bis zur Schlossergasse weiterhin befahrbar. Mit dem Pkw gelangen Sie daher wie gewohnt über die Leergasse zu unseren Kanzleiräumen in Eltville am Rhein.

Ihr Team der Kanzlei Dr. Jung Weckel Felzer

 

Das Lösen von Konflikten ist unser tägliches Geschäft

Unsere seit 1976 bestehende Sozietät ist mit 8 aktiven Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, wovon 1 Rechtsanwalt zugleich Notar ist und 2 Rechtsanwältinnen zugleich Notarinnen sind, eine der größten Kanzleien im Rheingau. Zudem verfügen wir über eine Zweigniederlassung in Wiesbaden.

Wir beraten sowohl private Mandanten als auch eine Vielzahl von Unternehmen, von Einzelunternehmen bis zu mittelständischen Gesellschaften.

Die Betreuung privater Mandanten hat bei uns eine lange Tradition. Unser Leistungsspektrum deckt deshalb die klassischen Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie allgemeines Vertragsrecht ab. Wir wissen neben den Rechtsproblemen um die emotionale Belastung, die mit der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen im privaten Bereich einhergeht. Wir begleiten Sie bei der Lösung Ihres Problems deshalb auch in persönlicher Hinsicht.  

Durch unsere langjährige Erfahrung in der Betreuung von mittelständischen Unternehmen kennen wir Ihren Beratungsbedarf. Wir denken wie Sie unternehmerisch und bieten kompetente sowie umfassende Betreuung und Vertretung. In kleinen flexiblen Teams bündeln wir unser Fachwissen jeweils abgestimmt auf Ihre individuelle Situation. Neben den klassischen Rechtsgebieten beraten wir Sie auch branchenspezifisch (z.B. IT, Werbung, Verlag, Pharma und Weingüter).

Neuregelung des Betreuungsrechts

25.05.2023

Sind General- und Vorsorgevollmacht überflüssig und was noch wünschenswert wäre.

Mit dem 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert und insbesondere gemäß § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Zuvor konnten Ehegatten keinerlei Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner treffen, wenn dieser nicht mehr handlungsfähig war. Eine rechtliche Vertretung war nur dann möglich, wenn der Ehepartner als Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt war oder er als Bevollmächtigter durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzt war.