Das neue Punktesystem und die Flensburger Verkehrssünderdatei

20.02.2014

Zum 01.05.2014 werden das Flensburger Verkehrszentralregister und das damit zusammenhängende Punktesystem umfassend reformiert. Ziel ist es, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und Fehler des bisherigen Systems zu korrigieren. Die derzeitige Regelung, nach der maximal 18 Punkte angesammelt werden können, ehe es zum Führerscheinentzug kommt, wird abgelöst durch eine Neuregelung, die maximal 8 Punkte zulässt. Neu ist, dass nur noch solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Verstöße z.B. gegen die Umweltzone, Kennzeichenvorschriften aber auch Beleidigungen bleiben unabhängig von der Höhe des Bußgelds ohne Eintragung.

Was wird nun eingetragen? Eingetragen werden nur rechtskräftige Entscheidungen, also Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen, zu denen es aufgrund von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten des Autofahrers kommen kann. Dabei wird unterschieden zwischen:

-          Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt)

-          groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten (2 Punkte)

-          Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte).

Werden während einer Autofahrt mehrere Verstöße gleichzeitig begangen, wird nur der schwerste Verstoß eingetragen. Als Beispiel kann hier die Geschwindigkeitsübertretung unter Alkoholeinfluss dienen; in diesem Fall gibt es nur Punkte für die Alkoholfahrt, nicht aber für das zu schnelle Fahren.

Auch die Verjährungsfristen werden sich ändern: Taten, für die 1 Punkt eingetragen wird, verjähren in 2 ½ Jahren, Taten mit 2 Punkten in 5 Jahren und Taten mit 3 Punkten in 10 Jahren. Kommen zwischendurch neue Punkte hinzu, berührt dies die laufende Verjährung der bereits bestehenden Punkte nicht.

Als gravierendste Maßnahme droht der Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 Punkten. Die Fahrerlaubnis kann allerdings nur dann entzogen werden, wenn zuvor bereits eine Ermahnung (beim Erreichen von 4 oder 5 Punkten) und eine Verwarnung (beim Erreichen von 6 oder 7 Punkten) ausgesprochen wurden. Wurden diese nicht ausgesprochen, kann die Fahrerlaubnis auch beim Erreichen von 8 Punkten nicht entzogen werden, sondern es erfolgt eine Zurücksetzung auf 5 Punkte. Ist lediglich eine Ermahnung aber keine Verwarnung ausgesprochen worden, erfolgt eine Zurücksetzung auf 7 Punkte.

In welcher Höhe werden nun einzelne Verkehrsverstöße geahndet? 3 Punkte gibt es, sofern gleichzeitig die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, z.B. für Trunkenheit im Verkehr, unterlassene Hilfeleistung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung geahndet. Mit 2 Punkten werden die o.g. Straftaten geahndet, sofern keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Außerdem gibt es 2 Punkte für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss über 0,5 Promille oder unter dem Einfluss berauschender Mittel. Mit 1 Punkt werden Verstöße gegen das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen geahndet.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten in Zukunft folgende Regeln:

2 Punkte für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 oder mehr km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und für 31 oder mehr km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften von 15 – 25 km/h sowie von außerhalb geschlossener Ortschaften von 26 – 30 km/h wird 1 Punkt fällig.

Auch bereits bestehende Eintragungen werden in die neue Punktestaffelung übertragen, und zwar nach folgendem Schema: 1-3 Punkte alt ergeben 1 Punkt neu, 4-5 Punkte alt ergeben 2 Punkte neu, 6-7 Punkte alt ergeben 3 Punkte neu, 8-10 ergeben 4, 11-13 ergeben 5, 14-15 ergeben 6, 16-17 ergeben 7 und 18 Punkte alt ergeben 8 Punkte neu. Für diese bereits vor dem 01.05.2014 bestehenden Eintragungen gelten auch die bisherigen Tilgungsfristen, wobei dann die Tilgung auch auf den neuen Punktestand unter dem o.g. Schema angerechnet wird. Wenn also 4 alte Punkte verjähren, werden 2 neue Punkte vom Punktekonto abgezogen.

Ob diese Maßnahmen tatsächlich den gewünschten Effekt erzielen können und die Rechtsunsicherheit abgebaut wird, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.