Entwicklung im Sorgerecht bei unverheirateten Eltern

02.10.2013

Zum 19.05.2013 ist ein Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern in Kraft getreten. Dieses soll den Vätern eine größere Chance für das gemeinsame Sorgerecht eröffnen. Während es bisher so war, dass das Sorgerecht für ein nichtehelich geborenes Kind grundsätzlich der Mutter zustand und der Vater das (Teil-) Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten konnte, ist dies nun anders. Zwar hat nach der Geburt nach wie vor die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind, der Vater kann aber jetzt die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. Diese erhält er auch, wenn nicht die Übertragung dem Kindeswohl widerspricht.

Hieraus ergeben sich Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung: Während früher die Mutter der Übertragung zustimmen musste, ist dies nun nicht mehr nötig. Sofern die Mutter keine entgegenstehenden Gründe angeben kann oder sich nicht äußert, und auch sonst keine offensichtlich dagegen sprechenden Gründe vorliegen, spricht das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge aus.

Die Hürde für die Mutter ist hoch, denn sie muss konkrete Gründe vortragen, nach denen die gemeinsame Sorge nachteilig für das Kind wäre. Eine Beteiligung des Jugendamtes muss nicht mehr stattfinden. Es findet nur noch eine sog. Negativ-Prüfung statt, d.h. es gibt das gemeinsame Sorgerecht, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Zudem findet ein beschleunigtes Verfahren statt, in dem das Gericht der Mutter eine Frist setzt, innerhalb derer sie sich äußern muss. Verstreicht diese Frist und sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die gegen die Übertragung sprechen, unterstellt das Gesetz, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dem Antrag des Vaters wird stattgegeben. Widerspricht die Mutter allerdings, hört das Gericht die beiden Eltern und auch das Jugendamt an.

Die neue Regelung bietet damit für nichteheliche Väter erhebliche Möglichkeiten. Dies gilt auch für Altfälle, die bereits streitig sind. Die Mütter nichtehelicher Kinder können nun aber auch leichter in Zugzwang geraten. Sie sind jetzt mehr gefordert als zuvor, dies oftmals in schwierigen persönlichen Situationen wie direkt nach einer Geburt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Neuregelung von den Gerichten angewendet wird — denn letztendlich ist das Kindeswohl entscheidend, das nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden kann. Deshalb werden die Gerichte wie bisher eben nicht ausschließlich eine pauschale Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage durchführen.