Faire Verbraucherverträge - Was sind die neuen Regelungen für Dauerschuldverhältnisse?

01.08.2022

Vielen Verbrauchern ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass es mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.06.2021 neue Regelungen für die Laufzeit sowie die Kündigungsmöglichkeiten von Dauerschuldverhältnissen gibt. Doch welche Vertragstypen sind hiervon umfasst und welche neuen Regelungen gelten für diese Verträge?

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.06.2021 sieht insbesondere drei nicht unbedingt im Zusammenhang stehende Neuregelungen vor: 1. Änderungen bezüglich stillschweigender Vertragsverlängerungen (Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen), 2. die Online-Kündbarkeit per Kündigungsbutton und 3. das Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in AGB. Da für die meisten Verbraucher insbesondere die Punkte 1. und 2. relevant ist, soll sich hier mit diesen beiden Neuregelungen auseinandergesetzt werden.

Die neuen Regelungen bezüglich der Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen betrifft nicht alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur solche, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Hierzu gehören Verträge eines Verbrauchers über Telekommunikationsverträge (Mobilfunk- und Festnetzverträge), mit Streamingdiensten, Fitnessstudios, Stromlieferanten, über Zeitungsabonnements oder mit Online-Partnerbörsen. Durch die Beschränkung der Laufzeit sollen Wettbewerbshemmnisse abgebaut und den Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden, Marktchancen durch einen Wechsel besser nutzen zu können.

Doch was sind nun die neuen Regelungen bezüglich der Laufzeiten? Für alle oben genannten ab dem 01.03.2022 neu abgeschlossenen Verträge gelten zwei neue unterschiedliche Fristenregelungen. Eine Mindestlaufzeit von maximal zwei Jahren kann wie bisher in AGB vereinbart werden. Insofern besteht hier kein Unterschied zu den bisherigen Regelungen. Die Kündigungsfrist mit der der Vertrag nach dieser Mindestlaufzeit gekündigt werden kann, wird aber nun von drei auf einen Monat reduziert. Die stillschweigende Verlängerung von Verträgen für eine bestimmte Zeit, die vor der Neuregelung um höchstens ein Jahr wirksam war, ist nunmehr grundsätzlich unwirksam. Eine stillschweigende Verlängerung kann in neuen Verträgen ab dem 01.03.2022 nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen, solange dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren kann folglich noch immer Vertragsbestandteil sein. Eine darüber hinausgehende stillschweigende Verlängerung ist ohne die Kündigungsmöglichkeit von einem Monat nun aber nicht mehr möglich.

Diese Neuregelungen gelten, jedoch –bis auf Telekommunikationsverträge für die bereits seit dem 01.12.2021 diese Neuregelungen sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge gilt- nur für Verträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden. Für Altverträge, also Verträge vor dem 01.03.2022, gelten weiterhin noch die alten Regelungen, sodass hier die Kündigungsfrist nach der Mindestvertragslaufzeit im Auge behalten werden sollte, um eine unerwünschte Vertragsverlängerung zu vermeiden.

Eine weitere Ergänzung des Verbraucherschutzes ist die ab dem 01.07.2022 für Unternehmen geltende Verpflichtung, für Dauerschuldverhältnisse, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden können, einen Kündigungsbutton vorhalten zu müssen. Unternehmen haben nunmehr in einem zweistufigen Verfahren sicherzustellen, dass ein Verbraucher auf der Webseite des Unternehmens eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung bezüglich eines bestehenden Vertragsverhältnisses abgeben kann. Durch diese Regelung soll der Verbraucher die gleiche einfache Möglichkeit erhalten, einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag auch wieder auf den gleichen Weg kündigen zu können. Sollte ein Unternehmen dieser Verpflichtung ab dem 01.07.2022 nicht nachkommen, so wird das Unternehmen dadurch sanktioniert, dass dem Verbraucher für dessen Kündigung das zweistufige Verfahren zur Verfügung zu stellen ist, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (d.h. fristlos) kündigen kann.

Insgesamt ist es sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Gesetzgebung weiter die Interessen und Rechte der Verbraucher stärkt.