Mein Arbeitgeber muss mir doch eine Abfindung zahlen….. ?! Ansprüche des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber

22.09.2014

Gespräche mit Arbeitnehmern, die wegen einer Kündigung ihres Arbeitgebers anwaltliche Beratung suchen, kommen bei der Frage des weiteren Vorgehens und den Vorstellungen oft und schnell an einen konkreten Punkt: “Eigentlich möchte ich da nicht mehr arbeiten. Wie hoch ist die Abfindung, die ich bekomme, wenn ich jetzt ausscheide? Denn eine Abfindung muss mein Arbeitgeber doch zahlen, so lange wie ich schon dort arbeite.“ Oftmals haben auch im Vorfeld mit Verwandten oder Bekannten geführte Gespräche dieses Anspruchsdenken unterstützt. Denn fast jeder kennt offensichtlich jemanden, der schon mal eine Abfindung – im mindestens fünfstelligen Bereich – erhalten hat. „So eine Abfindung steht mir doch auch zu“.

Ein weitverbreitetes Gerücht, denn einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung  bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es nur in äußerst begrenzten Ausnahmefällen.  Nämlich z.B. nur dann, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, der Arbeitnehmer das  Verfahren gewinnt, ihm aber eine Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich z.B. ehrrührig über den Arbeitnehmer äußert, ihn schikaniert oder diskriminiert. Oder aber in den Fällen, in denen in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gebildet ist, ein Sozialplan aufgestellt wird.

In allen anderen Fällen der betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung besteht jedoch grundsätzlich kein Abfindungsanspruch. Vielmehr lässt sich der Ausgang des Verfahrens in zwei Alternativen unterteilen: Entweder sind die Gründe des Arbeitgebers ausreichend, um eine Kündigung zu begründen. Dann scheidet der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist aus, ohne dass er einen zusätzlichen Abfindungsanspruch hat. Oder der Arbeitnehmer gewinnt die Klage. Dann behält er „lediglich“ seinen Arbeitsplatz, ohne einen Anspruch auf finanzielle Zahlungen.  

Dessen ungeachtet werden in der Praxis oftmals Abfindungen vereinbart und gezahlt, um ein Klageverfahren gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht einvernehmlich und zeitnah zu beenden. Eine solche Einigung hat auch für beide Seiten Vorteile:

Für Arbeitnehmer stellt die Zahlung oftmals eine Genugtuung für in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bzw. den Ausspruch der Kündigung an sich dar. Darüber hinaus ist sie auch geeignet, finanzielle Ausfälle, z.B. durch eine sich anschließende Arbeitslosigkeit auszugleichen.

Weit mehr Vorteile hat die Vereinbarung einer Abfindungszahlung aber für den Arbeitgeber, denn er erhält zeitnah Planungssicherheit über den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses, also ob der Arbeitnehmer tatsächlich ausscheidet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass 90% der Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern erfolgreich sind. Darüber hinaus minimiert bzw. begrenzt der Arbeitgeber auch sein finanzielles Risiko, das bei Ausspruch jeder Kündigung entsteht, denn mit Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer nämlich nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Da Verfahren vor den Arbeitsgerichten bei streitiger Entscheidung aber oftmals ein Jahr und damit länger als die meisten Kündigungsfristen andauern, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das vereinbarte Gehalt für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft des Urteils zahlen. Dies ohne, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Dieses finanzielle Risiko auf Seiten des Arbeitgebers führt oftmals zum Abschluss eines Vergleiches.

Einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung hat der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig nicht.