Muss es immer eine Schenkung sein?

28.08.2015

Eltern möchten ihren Kinder was Gutes tun und wollen auch „Steuern sparen“; sie denken dabei oft an die Vermeidung von Erbschaftsteuer. Also rechtzeitig den Kindern etwas schenken? Hierzu gibt es aber durchaus überlegenswerte Alternativen bei vorhandenem und nicht unbedingt benötigtem Kapital. Durch geschickte vertragliche Gestaltung kann man beiderseits steuerlich vorteilhafte Möglichkeiten in Anspruch nehmen und muss das Vermögen nicht zwingend „weggeben“; vielleicht brauchen Eltern das ja doch irgendwann noch einmal selbst.

Ausgangspunkt einer dieser Möglichkeiten ist, dass nach derzeitiger Steuergesetzgebung die Besteuerung privater Kapitalerträge in der Regel einem pauschalen Steuersatz von 25% + Solidaritätszuschlag unterliegen. Ist nun ein Familienmitglied im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung mit dem Grenzsteuersatz bis zu 45% belastet, könnte man auf die Idee kommen, z.B. die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie über einen Kredit, gewährt von den Eltern, zu finanzieren. Die Zinsaufwendungen reduzieren bei dem Kind das mit dem Grenzsteuersatz belastete Einkommen und die Eltern würden die aus der Kreditgewährung resultierenden Zinseinnahmen als Kapitalertrag nur mit maximal 25% besteuern müssen. Daraus resultierend ergäbe sich eine Steuerersparnis für die Familie von bis zu 20%.

Aber wenn es so einfach wäre; der BFH (gerade wieder bestätigt durch Urteil vom 28.01.2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 8/14) erkennt eine derartige Gestaltung dann nicht an, wenn aufgrund der familiären Beziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein beherrschender oder außerhalb der Darlehensbeziehung begründeter Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen Vertragspartners besteht. Beispiel: Der eine – gut verdienende – Ehegatte gibt dem anderen Ehegatte, der weder Einkommen bezieht, noch über Vermögen verfügt, ein voll finanzierendes Darlehen zur Anschaffung einer wie eingangs dargelegten fremdvermieteten Immobilie. Dies bewertet der BFH als nicht zulässig und versagt bei hieraus erzielten Kapitalerträgen die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuertarifs.

Denkt man also über eine derartige Gestaltungsmöglichkeit im Familienkreis nach, darf auf Seiten des das Darlehen Gebenden kein beherrschender Einfluss auf den Kreditnehmer oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegen. Außerdem muss die (Darlehens-)Vereinbarung während der gesamten Vertragsdauer inhaltlich und im Rahmen der tatsächlichen Durchführung dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Dies bedeutet, dass die Vertragsgestaltung so aussehen muss, dass sie inhaltlich dem entspricht, was üblicherweise „fremde Dritte untereinander vereinbaren würden“. Entspricht demzufolge eine Darlehensvereinbarung innerhalb des Familienkreises banküblichen Vertragsgestaltungen bezogen auf Laufzeit, Zinshöhe, Zinszahlungsterminen, Beleihungswerten und einer entsprechenden Besicherung, so ist die eingangs dargestellte Steuerersparnis im Familienkreis durchaus möglich.

Dies kann demzufolge eine sinnvolle Alternative zur Schenkung für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie darstellen, zumal sich dann keine endgültige Vermögensverschiebung mit all den damit verbundenen Folgen ergibt.

Achten Sie jedoch auf eine rechtzeitige und umfassende Beratung und ständige Kontrolle der Einhaltung des vertraglich Vereinbarten. Werden Verträge nämlich nicht wie vereinbart umgesetzt, kann dies nicht zum steuerlichen Anerkenntnis, also zur Steuerminimierung, führen.