Scheiden tut weh...

22.09.2014

Während viele Paare ihre Hochzeit aufwendig planen und die Frage von Kleid, Essen und Geschenken oft monatelang überlegt wird, verschwendet kaum ein Heiratswilliger einen Gedanken daran was passiert, wenn die Ehe vor dem Aus steht und scheitert. So unromantisch dies erscheinen mag: in Deutschland wird gut jede dritte Ehe geschieden. Eine Scheidung bedeutet oft auch, sich von einem langjährig gewohnten Lebensstandard verabschieden zu müssen, da die bisherige Vermögens- und Einkommenslage diesen mit nun zwei getrennten Haushalten nicht mehr finanzieren kann. Obwohl dieser Umstand dem Grunde nach bekannt ist, verzichten viele Paare darauf, die Folgen einer möglichen Trennung und Scheidung dann zu regeln, wenn dies noch vergleichsweise problemlos ist, nämlich wenn man sich noch liebt und einig ist. Welches sind die Streitpunkte?

Dem Grunde nach gibt es zwei Bereiche, um die gestritten wird: Geld und Kinder.

Beim Thema Geld geht es sowohl um den Unterhalt als auch um einen Ausgleichsanspruch für während der Ehe erarbeitetes Vermögen. Der Gesetzgeber sieht bzgl. des Unterhaltsanspruchs vor, dass dieser nur noch während des Trennungsjahres besteht und nach der Scheidung, sofern nicht vorab anders vertraglich festgelegt, nur noch in Ausnahmefällen Unterhalt geschuldet ist, da dann jeder der ehemaligen Ehegatten für sich selbst verantwortlich sein soll. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es allerdings unter anderem, sofern die Kinderbetreuung eine Anwesenheit erfordert oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte krankheitsbedingt nicht berufstätig sein kann. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit möglicher Unterhaltszahlungen auch vor der Scheidung wird immer wieder erbittert gestritten.

Bei der Vermögensauseinandersetzung besteht zunächst der Grundsatz, dass jeder das behält, was ihm bereits zu Beginn der Ehe gehört hat, also auch seine Schulden. Nur während der Ehe angeschafftes Vermögen wird auseinander-gesetzt. Dies kann eine gemeinsam angeschaffte Immobilie sein, aber auch Lebensversicherungen, Aktiendepots oder das beiden gehörende Sparbuch. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte ausgleichspflichtig. Anderes gilt nur dann, wenn dies vertraglich festgelegt wurde. Im Zweifel kann das bedeuten, dass Vermögenswerte veräußert werden müssen, um den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten zu befriedigen. Dabei kann nicht nur das ehemalige Familienheim, sondern u.U. auch ein während der Ehe aufgebautes Unternehmen betroffen sein.

Auch hinsichtlich gemeinsamer Kinder kann ausdauernd gestritten werden. Hierbei geht es sowohl um das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht als auch um das Thema Unterhalt. Problematisch ist insoweit, dass hier, in Gestalt der Kinder, Dritte in den Streit der Eheleute hereingezogen werden, die sich selbst nicht wehren können, sondern in der Regel an beiden Ehepartnern hängen und nun nur zu oft zwischen die Fronten geraten.

Vor dem Hintergrund oft jahrelang andauernder Gerichtsverfahren ist es daher durchaus überlegenswert, die Modalitäten einer – hoffentlich ja nicht eintretenden - Trennung und Scheidung bereits vorab vertraglich zu vereinbaren. Hierbei ist eine anwaltliche Beratung und der Abschluss eines notariellen Ehevertrags anzuraten, damit es eben nicht heißt: „Scheiden tut weh…“.