Vorsorgevollmacht? Generalvollmacht? Betreuungsverfügung? Patientenverfügung?

17.04.2014

Ein Thema, das einerseits gerne verdrängt wird und andererseits zumindest hinsichtlich der Begrifflichkeiten zu mancher Verwirrung führt. Deshalb hier eine kurze Erläuterung zu vorgenannten Begriffen:

Vorsorgevollmacht:

In dieser erteilt der Vollmachtgeber einer oder mehreren Vertrauenspersonen für den Fall von Alter, Krankheit oder Unfall eine Handlungsvollmacht. Sie hat den Vorteil, dass man selbst die Person bestimmen kann, die einige oder alle Handlungen (Generalvollmacht) vornehmen kann, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Es soll damit die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht vermieden werden. Das Gericht wird dann nur noch eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist und bei einigen gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.

Die Vollmacht kann für vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie z.B. zur Vermögens-verwaltung, für Bankgeschäfte, Abschluss von Verträgen, allumfassend als Generalvollmacht oder mit Einschränkungen erteilt werden.

Darüber hinaus kann die Bevollmächtigung auch für persönliche Angelegenheiten, wie Aufenthaltsbestimmung (Abschluss von Krankenhaus- und Heimverträgen), Auflösung des eigenen Haushalts oder Mitbestimmung bei ärztlichen Maßnahmen gelten.

Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Diese ist aber zweckmäßig, um ihr Durchsetzungskraft zu geben und erforderlich u.a. zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundbesitz, der Aufnahme von Verbraucherdarlehen oder bei Erbausschlagungen und weil vielfach Bankinstitute nur Vollmachten mit beglaubigter Unterschrift anerkennen.

Der Vollmachtgeber muss ebenso wie der Bevollmächtigte geschäftsfähig sein. Deshalb sollte gerade bei älteren Ehepaaren, die sich gegenseitig bevollmächtigen, darüber nachgedacht werden, ob ein Ersatzbevollmächtigter (z. B. das gemeinsame Kind) benannt werden soll.

Betreuungsverfügung:

Diese ermöglicht schon im Voraus festzulegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, was der Fall ist, wenn man infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und man keine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und kann mit einer Vorsorgevollmacht dergestalt verbunden werden, dass eine bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer festgelegt wird. 

Sie unterscheidet sich insofern von der Vorsorgevollmacht als bei dieser der Bevollmächtigte sofort handeln kann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist, während man bei der Betreuungsverfügung einen gewünschten rechtlichen Betreuer vorschlägt, der vom Richter auf seine Geeignetheit überprüft, vom Gericht überwacht wird und diesem berichten muss, zu was der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht nicht verpflichtet ist.

Patientenverfügung:

Darin kann man festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen (z.B. Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe/lebenserhaltende Maßnahmen) gewünscht bzw. welche nicht gewünscht werden. Ein Arzt erhält damit eine Weisung, inwieweit er einen Patienten behandeln darf, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann. Es kann eine Person bevollmächtigt werden, die diesen Wünschen in der beschriebenen Situation Rechnung trägt.

Demgemäß ist es zweckmäßig, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Der Bevollmächtigte sollte die konkreten Behandlungswünsche kennen, um die richtigen Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu treffen.

Wegen der weitreichenden Folgen sollte eine anwaltliche Beratung oder gegebenenfalls auch eine Beurkundung vor einem Notar in Erwägung gezogen werden.